Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.02.2026
Bebauungsplan für großflächige Photovoltaik-Anlage in Boitzenburger Land unwirksamFehler bei Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Ermittlungs- und Bewertungsmängel hinsichtlich der Standorteignung beanstandet
Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg mit Urteil entschieden.
Im Jahr 2021 setzte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca. 128 ha großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik- Freiflächenanlagen ermöglichen sollten. Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umweltvereinigung, gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffend bewertet worden. Im Jahr 2023 beantragte er beim Oberverwaltungsgericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Formelle Defizite bei Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Ermittlungs- und Bewertungsfehler bei der Standortbewertung
Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem 2. Senat Erfolg. Es ließ sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon ist der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/mw)