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13.02.2026 

Dokument-Nr. 35760

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.02.2026

Bebauungsplan für großflächige Photovoltaik-Anlage in Boitzenburger Land unwirksamFehler bei Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sowie Ermittlungs- und Bewer­tungs­mängel hinsichtlich der Standorteignung beanstandet

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin- Brandenburg mit Urteil entschieden.

Im Jahr 2021 setzte die Gemein­de­ver­tretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan fest, um die planungs­recht­lichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca. 128 ha großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik- Freiflä­che­n­anlagen ermöglichen sollten. Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umwelt­ver­ei­nigung, gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und natur­schutz­recht­lichen Gründen unzutreffend bewertet worden. Im Jahr 2023 beantragte er beim Oberver­wal­tungs­gericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Formelle Defizite bei Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sowie Ermittlungs- und Bewer­tungs­fehler bei der Stand­ort­be­wertung

Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem 2. Senat Erfolg. Es ließ sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffent­lich­keits­be­tei­ligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene Landschafts­bild­analyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon ist der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewer­tungs­fehler.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/mw)

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