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Dokument-Nr. 36086

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Beschluss06.07.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 S 45/26, OVG 12 S 55/26
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss06.07.2026

Bürgermeister darf keine unsachlichen und unzulässigen Äußerungen über Landrat verbreitenOberver­wal­tungs­gericht untersagt abermals Äußerungen des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg

Die Stadt Rheinsberg muss erneut Äußerungen ihres Bürgermeisters unterlassen (vgl Bürgermeister darf als Amtsperson keine Andeutungen und Unterstellungen über Dritte verbreiten). Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg mit zwei Beschlüssen vom gestrigen Tage entschieden.

In einem der Beschwer­de­ver­fahren setzte sich die Stadt Rheinsberg gegen einen stattgebenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam zur Wehr, mit dem dieses ihrem Bürgermeister im Wege einstweiliger Anordnung untersagt hatte, den Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Herrn Ralf Reinhardt, als "Ralle", "Ralle Reinhardt" oder "Ralfi" zu bezeichnen. Dies geschehe in herab­wür­di­gender Weise und stehe der Stadt bzw. ihrem in amtlicher Funktion handelnden Bürgermeister nicht zu.

Im zweiten Beschwer­de­ver­fahren ging der betroffene Landrat gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts vor, in der dieses andere Äußerungen des Bürgermeisters über den Landrat als der Stadt nicht mehr zurechenbare private Äußerungen angesehen hatte.

Die Beschwerde des Landrates hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg, jene der der Stadt Rheinsberg hingegen nicht. Der 12. Senat untersagt der Stadt Rheinsberg damit, die in beiden Verfahren gegen­ständ­lichen unsachlichen und unzulässigen Äußerungen über den Landrat zu verbreiten. Ferner hat die Antragsgegnerin mehrere Videos, in denen ihr Bürgermeister diese Äußerungen tätigt, zu löschen. Nach Ansicht des Senats handelte der Bürgermeister in beiden Fällen bei den fraglichen Äußerungen in amtlicher Funktion, so dass sie der Stadt zuzurechnen sind. Die Äußerungen überschreiten die Grenze des bei amtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers Erlaubten und genügen nicht mehr dem Sachlich­keitsgebot. Das Grundrecht der Meinungs­freiheit kommt dem Amtsträger insoweit nicht zugute.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

(Vorinstanz: VG Potsdam, Beschlüsse 12. Mai 2026 - VG 1 L 260/26 - und vom 4. Juni 2026 - VG 1 L 530/26)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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