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Dokument-Nr. 35913

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Beschluss15.04.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 S 18/26 und OVG 12 S 19/26
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss15.04.2026

Bürgermeister darf als Amtsperson keine Andeutungen und Unterstellungen über Dritte verbreitenOberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg untersagt Äußerungen des Bürgermeisters der Stadt Rheinsberg

Die Stadt Rheinsberg muss Äußerungen ihres Bürgermeisters über zwei Privatpersonen unterlassen, wie das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg mit zwei Beschlüssen entschieden hat.

Der 12. Senat untersagt der Antragsgegnerin, der Stadt Rheinsberg, mit den Beschlüssen zum einen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, der Antragsteller des Verfahrens OVG 12 S 19/26 habe dem Bürgermeister "mehrfach gedroht" und dem Bürgermeister sei durch Personen, die dem Antragsteller zuzurechnen seien, "aufgelauert" worden, verbunden mit der Aufforderung, er solle "endlich mal [seine] Schnauze halten". Zum anderen gab der Senat der Antragsgegnerin auf, die Behauptung und jede vergleichbare Stellungnahme zu unterlassen, dass der Antragsteller des Verfahrens OVG 12 S 18/26 sich wegen einer Zahlung von 500.000 Euro durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin für das Asylheim Flecken Zechlin den Vorwurf der Untreue machen lassen muss sowie das am 26. Oktober 2025 veröffentlichte Video "1 Million veruntreut? Anzeige ist raus!" auf dem vom Bürgermeister der Antragsgegnerin betriebenen Youtube-Kanal "Anständig bleiben" zu löschen.

Damit hatten die Beschwerden der beiden Antragsteller gegen zwei Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam, das die Eilrechts­schutz­anträge abgelehnt hatte, im Wesentlichen Erfolg.

Nach Ansicht des Senats handelte der Bürgermeister bei den fraglichen Äußerungen in amtlicher Funktion, so dass sie der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Die Äußerungen überschreiten die Grenze des bei amtlichen Äußerungen eines Hoheitsträgers Erlaubten und genügen nicht mehr dem Sachlich­keitsgebot. Einem Amtsträger ist es in Wahrnehmung seiner amtlichen Funktion nicht erlaubt, - wie hier - ambivalente Äußerungen zu treffen und dabei rechtswidriges Handeln Dritter anzudeuten und zu unterstellen. Das Grundrecht der Meinungs­freiheit kommt ihm insoweit nicht zugute.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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