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29.05.2026 

Dokument-Nr. 36008

Sie sehen eine Hand, die einen russischen Reisepass hält.
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Urteil28.05.2026Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 12 B 7/24
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil08.12.2023, VG 39 K 240.19 A
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.05.2026

Kein genereller subsidiärer Schutz für russische WehrpflichtigeKeine beachtliche Wahrschein­lichkeit gegen den Willen als so genannter „Vertragssoldat“ verpflichtet zu werden

Wehrpflichtige in der Russischen Föderation sind nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiär schutz­be­rechtigt. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem im Jahr 2004 geborenen Kläger wurde vom Verwal­tungs­gericht Berlin subsidiärer Schutz zugesprochen, da es beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter „Vertragssoldat“ nicht werde widersetzen können. Als „Vertragssoldat“ drohe ihm die Entsendung in einen völker­rechts­widrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolge dessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völker­rechts­widrigen Handlungen gezwungen zu werden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat auf die Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der 12. Senat konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter „Vertragssoldat“ verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden. Als Grund­wehr­dienst­leis­tender droht ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grund­wehr­dienstes birgt für sich genommen nicht mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Ebenso wenig ist eine Abschie­bungs­verbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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