Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss22.08.2025
Gaza-Protestcamp vor dem Bundeskanzleramt ist weiterhin eine Versammlung und keine Schaffung von Wohnraum in einer GrünanlageDas Protestcamp vor dem Kanzleramt - einem bedeutsamen Ort - erzeugt schon von sich aus einen gewissen Kundgabeeffekt
Das auf einer Grünfläche am Bundeskanzleramt befindliche Protestcamp ist weiterhin als eine Versammlung anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.
Die Polizei hatte mit Bescheid vom 21. August 2025 festgestellt, dass die angemeldete Zusammenkunft nicht mehr die Eigenschaft einer Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin erfülle, und das Camp in der Folge geräumt. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Anmelders die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederhergestellt.
Verwaltungsgericht: Protestcamp ist immer noch eine Versammlung
Die Beschwerde der Polizei hatte keinen Erfolg. Das Protestcamp, das sich im Regierungsviertel in der Nähe des Bundeskanzleramtes als zentraler Ort der Entscheidungsbildung der Bundesregierung befinde, erzeuge schon aus sich heraus durch seine bloße Anwesenheit an einem politisch besonders bedeutsamen Ort einen gewissen Kundgabeeffekt.
Versammlungstypische Kundgabeelemente haben stattgefunden
Dass es zudem auch in den vergangenen Tagen noch eine ganze Reihe von versammlungstypischen Kundgabeelementen gegeben habe, habe die Polizei nicht in Abrede gestellt.
Unwirtliche Bedingungen vor Ort sprechen gegen ein nur Schaffen-Wollen von Wohnraum in Grünanlage
Die Bedingungen vor Ort erschienen darüber hinaus zu unwirtlich, um die Annahme der Polizei zu stützen, der Hauptzweck des fortgesetzten Protestcamps sei inzwischen die Schaffung von Wohnraum in einer Grünanlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg