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Dokument-Nr. 35163

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Urteil25.06.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 10 B 6/25, OVG 10 B 8/25, OVG 10 B 9/25, OVG 10 B 10/25, OVG 10 B 11/25
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil25.06.2025

Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen in Berlin weiter wirksamAbwen­dungs­ver­ein­ba­rungen sind öffentlich-rechtliche Verträge, die sämtliche Voraussetzungen eines Vergleichs­ver­trages erfüllen

Vereinbarungen zur Abwendung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in sozialen Erhal­tungs­ge­bieten "Boxhagener Platz", "Falkplatz", "Luisenstadt" und "Graefestraße" bleiben wirksam. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in fünf Berufungs­ver­fahren entschieden.

Die Klägerinnen sind Immobi­li­en­ge­sell­schaften, die in sozialen Erhal­tungs­ge­bieten liegende bebaute Grundstücke in Berlin erwarben. Um die vom Land Berlin angekündigte Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts abzuwenden, unterzeichneten sie entsprechende Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen, in denen sie sich unter anderem dazu verpflichteten, auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum zu verzichten. Mit Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 1.20 - hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bis dahin höchst­rich­terlich offene Fragen zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich von sozialen Erhal­tungs­sat­zungen geklärt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten des Landes Berlin in den fraglichen Fällen nicht gegeben war. Vor diesem Hintergrund hielten die Klägerinnen die seinerzeit geschlossenen Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen für nichtig bzw. kündbar. Dem ist das Verwal­tungs­gericht Berlin in erster Instanz nicht gefolgt.

Der 10. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die erstin­sta­nz­lichen Urteile bestätigt und die dagegen eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Bei den Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, die sämtliche Voraussetzungen eines Vergleichs­ver­trages im Sinne des Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes erfüllen. Damit scheidet eine Nichtigkeit der Verträge aus. Der Ansicht der Klägerinnen, es handele sich um Austausch­verträge, die eine unzulässige Gegenleistung beinhalteten, ist der Senat nicht gefolgt.

Auch für eine Kündigung der Verträge hat der 10. Senat keine Grundlage gesehen. Die Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen dienen der vergleichs­weisen Beseitigung einer bestehenden Ungewissheit über die Rechtslage. Zum Zeitpunkt der Vertrags­schlüsse wurde die Befugnis zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in sozialen Erhal­tungs­ge­bieten in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Dies war den Vertrags­parteien unter Berück­sich­tigung sämtlicher Umstände im Ergebnis bekannt. Zur Erlangung eines rechtssicheren Vorkaufs­rechts­ver­zichts haben die Klägerinnen grund­s­tücks­be­zogene Einschränkungen akzeptiert. Mit der höchst­rich­ter­lichen Klärung der ungewissen Rechtslage hatte sich damit ein von den Klägerinnen vertraglich bewusst eingegangenes Risiko realisiert. Die für beide Seiten erwartbare Klärung der Rechtslage berechtigt die Klägerinnen dementsprechend auch nicht zur Kündigung der Abwen­dungs­ver­ein­ba­rungen.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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