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16.10.2026 

Dokument-Nr. 36314

Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Hinweisverfügung20.07.2026Oberlandesgericht Zweibrücken8 U 61/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Landau, Urteil13.08.2026, 3 O 224/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Hinweisverfügung20.07.2026

Autokauf: Käufer müssen besondere Fahrzeu­gei­gen­schaften im Kaufvertrag fixierenBloßer Verweis auf Fahrzeugschein begründet keine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung - Höchst­ge­schwin­digkeit in Anlagen reicht nicht für Garan­tie­ver­sprechen

Legt der Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft eines Autos, wie beispielsweise auf eine konkrete Höchst­ge­schwin­digkeit, besonderen Wert, sollte er darauf bestehen, dass diese im Kaufvertrag ausdrücklich vermerkt wird. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts. Danach kann sich ein Käufer auf eine Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft eines Fahrzeugs nicht berufen, wenn sich eine Angabe der Eigenschaft lediglich in beigefügten Anlagen zum Kaufvertrag findet.

Ein Mann kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Sportwagen Ford Mustang 2,3 Ecoboost für 31.000,- €. Vor dem Kauf hatte er sich im Internet bereits über die Höchst­ge­schwin­digkeit dieses Fahrzeugs informiert, die dort mit 234 km/h angegeben war. Im Verkaufs­ge­spräch händigte ihm der Händler mehrere Gutachten sowie den Fahrzeugschein aus. Auch in diesen war jeweils eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 234 km/h angegeben. Im Kaufvertrag selbst war eine Höchst­ge­schwin­digkeit nicht genannt. Nach dem Kauf zeigte sich, dass das Fahrzeug nur eine Höchst­ge­schwin­digkeit von knapp unter 200 km/h erreichen konnte. Hinzu kam, dass das im Fahrzeug verbaute Infotain­ment­system nicht richtig funktionierte. Der Käufer trat daraufhin vom Vertrag zurück und wollte das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben. Aus seiner Sicht stellt bereits die niedrigere Geschwindigkeit einen Mangel dar. Eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 234 km/h sei aufgrund der Unterlagen, die ihm beim Kauf übergeben worden seien, vereinbart gewesen. Das Landgericht gab seiner Klage statt. Hiergegen wendet sich der Autohändler.

Recht auf Rückabwicklung wegen Infotainment-Defekts

Nach Ansicht des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken ist der Kläger wegen der Fehler am Infotain­ment­system zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Eine konkrete Höchst­ge­schwin­digkeit von 234 km/h sah das Gericht hingegen nicht als vereinbart an, so dass ein Mangel aufgrund einer Abweichung von einer solchen Vereinbarung nicht gegeben war. Eine bestimmte Eigenschaft eines Autos sei nur dann verbindlich vereinbart, wenn eindeutig sei, dass der Verkäufer ohne Wenn und Aber für sie einstehen wolle. Dies sei bei der Höchst­ge­schwin­digkeit nicht der Fall gewesen.

Angaben in Anlagen begründen keine Beschaf­fen­heits­ga­rantie

Über eine bestimmte Höchst­ge­schwin­digkeit sei beim Kauf nicht gesprochen und auch im Kaufvertrag sei eine solche nicht angegeben worden. Daran ändere es nichts, dass in den beim Kauf übergebenen Unterlagen eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 234 km/h genannt war. Verweise der Kaufvertrag für Eigenschaften eines Fahrzeugs nur auf andere Dokumente, wie etwas durch die Formulierung "laut Fahrzeugbrief", oder ergeben sich solche nur aus (nicht vom Verkäufer stammenden) Anlagen zum Vertrag, wolle der Verkäufer für diese nicht einstehen. Sie seien also gerade nicht vereinbart.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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