Oberlandesgericht Zweibrücken Hinweisverfügung20.07.2026
Autokauf: Käufer müssen besondere Fahrzeugeigenschaften im Kaufvertrag fixierenBloßer Verweis auf Fahrzeugschein begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung - Höchstgeschwindigkeit in Anlagen reicht nicht für Garantieversprechen
Legt der Käufer auf eine bestimmte Eigenschaft eines Autos, wie beispielsweise auf eine konkrete Höchstgeschwindigkeit, besonderen Wert, sollte er darauf bestehen, dass diese im Kaufvertrag ausdrücklich vermerkt wird. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts. Danach kann sich ein Käufer auf eine Vereinbarung einer bestimmten Eigenschaft eines Fahrzeugs nicht berufen, wenn sich eine Angabe der Eigenschaft lediglich in beigefügten Anlagen zum Kaufvertrag findet.
Ein Mann kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Sportwagen Ford Mustang 2,3 Ecoboost für 31.000,- €. Vor dem Kauf hatte er sich im Internet bereits über die Höchstgeschwindigkeit dieses Fahrzeugs informiert, die dort mit 234 km/h angegeben war. Im Verkaufsgespräch händigte ihm der Händler mehrere Gutachten sowie den Fahrzeugschein aus. Auch in diesen war jeweils eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h angegeben. Im Kaufvertrag selbst war eine Höchstgeschwindigkeit nicht genannt. Nach dem Kauf zeigte sich, dass das Fahrzeug nur eine Höchstgeschwindigkeit von knapp unter 200 km/h erreichen konnte. Hinzu kam, dass das im Fahrzeug verbaute Infotainmentsystem nicht richtig funktionierte. Der Käufer trat daraufhin vom Vertrag zurück und wollte das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben. Aus seiner Sicht stellt bereits die niedrigere Geschwindigkeit einen Mangel dar. Eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h sei aufgrund der Unterlagen, die ihm beim Kauf übergeben worden seien, vereinbart gewesen. Das Landgericht gab seiner Klage statt. Hiergegen wendet sich der Autohändler.
Recht auf Rückabwicklung wegen Infotainment-Defekts
Nach Ansicht des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken ist der Kläger wegen der Fehler am Infotainmentsystem zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Eine konkrete Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h sah das Gericht hingegen nicht als vereinbart an, so dass ein Mangel aufgrund einer Abweichung von einer solchen Vereinbarung nicht gegeben war. Eine bestimmte Eigenschaft eines Autos sei nur dann verbindlich vereinbart, wenn eindeutig sei, dass der Verkäufer ohne Wenn und Aber für sie einstehen wolle. Dies sei bei der Höchstgeschwindigkeit nicht der Fall gewesen.
auch interessant
Angaben in Anlagen begründen keine Beschaffenheitsgarantie
Über eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit sei beim Kauf nicht gesprochen und auch im Kaufvertrag sei eine solche nicht angegeben worden. Daran ändere es nichts, dass in den beim Kauf übergebenen Unterlagen eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h genannt war. Verweise der Kaufvertrag für Eigenschaften eines Fahrzeugs nur auf andere Dokumente, wie etwas durch die Formulierung "laut Fahrzeugbrief", oder ergeben sich solche nur aus (nicht vom Verkäufer stammenden) Anlagen zum Vertrag, wolle der Verkäufer für diese nicht einstehen. Sie seien also gerade nicht vereinbart.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2026
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)