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Sie sehen Briebumschlaf mit Euro-Geldscheinen gefüllt und der Aufschrift Schmerzensgeld.

Dokument-Nr. 35751

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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss04.11.2025

Kein Schmerzensgeld nach verabredeter SchlägereiSchaden­s­er­satz­ansprüche wegen eigen­ver­ant­wort­licher Beteiligung an körperlicher Ausein­an­der­setzung verneint

Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich aus einer vereinbarten Schlägerei Verletzungen ergeben? Über diese Frage musste das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken in einem Rechtsstreit zwischen zwei Männern aus Zweibrücken entscheiden.

Die beiden zerstrittenen Männer hatten sich im Oktober 2021 zunächst per WhatsApp gegenseitig provoziert und beleidigt. Die Chat-Unterhaltung endete mit der Verabredung zu einem Treffen am späten Abend auf einem abgelegenen Parkplatz nahe Zweibrücken ohne Kamera­über­wachung. Die beiden Streithähne hatten vereinbart, dass jeder dort alleine in die „Mann gegen Mann“-Situation gehen sollte - sog. verabredete Schlägerei. Der eine Mann kam zum Treffpunkt, führte ein Tierabwehrspray mit sich und ließ sein Handy in der Tasche mitlaufen. Nach der Ankunft kam es dann ohne lange Vorrede zu einer Prügelei. In deren Verlauf stürzte er und zog sich eine langwierige Verletzung am Knie zu. Daraufhin machte er vor dem Landgericht Zweibrücken geltend, der andere habe ihn in einen Hinterhalt gelockt und sei auf ihn losgegangen. Er habe ihn heftig gestoßen wodurch er gestürzt sei. Seine Verletzung habe der andere verschuldet. Dieser sei ihm daher zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500,00 € verpflichtet.

Klageabweisung wegen bewusster Herbeiführung einer Gefahrenlage

Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es stellte nach Befragung der beiden Männer und von drei Zeugen fest, dass der verletzte Mann zwar nicht in die Verletzung eingewilligt habe, sich aber bewusst in eine Situation begeben habe, in der eine körperliche Ausein­an­der­setzung zu erwarten gewesen sei. Das Landgericht war nicht davon überzeugt, dass es ihm um eine bloße Aussprache gegangen sei. Der andere Mann sei daher von der Haftung gänzlich freizustellen.

Bestätigung des Haftungs­aus­schlusses aufgrund eigen­ver­ant­wort­licher Beteiligung

Auch in dem Berufungs­ver­fahren vor dem Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken folgte der 8. Zivilsenat der Argumentation des verletzten Mannes nicht. Der Senat betonte, dass derjenige keinen Schadensersatz verlangen könne, der sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde. Unter Berück­sich­tigung aller Umstände – dem vorbelasteten Verhältnis der Männer, den vorherigen wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen, der bewussten Entscheidung für den abgelegenen Parkplatz ohne Kamera­über­wachung als Treffpunkt, dem Mitführen des Tierab­wehr­sprays und dem Mitlaufenlassen des Handys - scheide eine Haftung aus. Der Senat unterstrich dabei die Grundsätze des deutschen Deliktsrechts, wonach der Geschädigte für jeden Schaden mitver­ant­wortlich sei, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt habe. Dies könne – wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - bis hin zu dem gänzlichen Entfall einer Haftung gehen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/mw)

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