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17.12.2025 
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 35653

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Urteil09.12.2025Oberlandesgericht Zweibrücken5 U 82/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil05.06.2024, 3 O 300/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil09.12.2025

Auskunfts­pflicht des Maklers über daten­schutz­recht­lichen Umgang mit Mieterdaten und mit Fotos der InnenräumePfälzisches Oberlan­des­gericht stärkt den Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Das Pfälzische Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit perso­nen­be­zogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Daten­spei­cherung und Verviel­fäl­tigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes.

Die Mieter bewohnen eine Doppel­haus­hälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte der Eigentümer einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobi­li­en­ver­kauf­sportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet. Nach Veröf­fent­lichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposeés an Kaufin­ter­es­senten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Daten­schutz­ver­stoßes. Während des Gerichts­ver­fahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Der 5. Zivilsenat hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) teilweise abgeändert und den Mietern nun zum Teil Recht gegeben. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den perso­nen­be­zogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, z.B. welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen. Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch die Zahlung eines Schmer­zens­geldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendiger Weise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/pt)

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