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29.10.2025 
Sie sehen eine zerdrückte Getränkdose am Boden liegen.

Dokument-Nr. 35512

Sie sehen eine zerdrückte Getränkdose am Boden liegen.
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Urteil15.06.2023Oberlandesgericht Stuttgart2 U 32/22
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil15.06.2023

Supermarkt muss auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmenGericht stärkt Verbrau­cher­rechte bei Pfandrückgabe

Händler müssen auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen, sofern das Pfandlogo sowie der Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart klargestellt. Geklagt hatte die Verbrau­cher­zentrale gegen den Lebens­mit­tel­dis­counter LIDL, der die Rücknahme von deformierten Dosen verweigert hatte. Mit der Entscheidung wurde die Weige­rungs­haltung des Discounters zurückgewiesen und die Rücknah­me­pflicht für zerdrückte Einweg­pfand­ver­pa­ckungen bekräftigt.

Ein Verbraucher versuchte, deutlich deformierte Pfanddosen zurückzugeben. Ein Mitarbeiter des Discounters LIDL lehnte die Annahme ab. Begründet wurde dies damit, dass die Dosen entweder mutwillig beschädigt worden seien oder aus einem Pfandautomaten entwendet und somit doppelt zur Rückgabe vorgelegt würden. Der Lebens­mit­tel­dis­counter vertrat grundsätzlich die Ansicht, dass er nur Verpackungen zurücknehmen müsse, deren Form der ursprünglich in Verkehr gebrachten Verpackung entspräche.

Verbrau­cher­zentrale klagte

Nach einer erfolglosen Abmahnung reichte die Verbrau­cher­zentrale Klage gegen das Unternehmen ein. Bereits das erstin­sta­nzliche Gericht hatte zugunsten der Verbrau­cher­zentrale entschieden. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und folgte der Argumentation der Verbrau­cher­schützer.

OLG: Rücknahme ist nicht auf Verpackungen in Originalform beschränkt

Das OLG betonte, dass die Pfand­aus­zah­lungs­pflicht eine verbrau­cher­schützende Markt­ver­hal­tens­re­gelung darstellt. Der im § 31 des Verpa­ckungs­ge­setzes verankerte abfallbezogene Sinn würde untergraben (konterkariert), wenn die Rücknahme auf Verpackungen in Originalform beschränkt bliebe. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einer "pfleglichen Behandlung" einer Einweg-Dose, da diese nach der Rücknahme ohnehin zerstört wird. Zudem ließe selbst der bloße Verdacht auf eine Entwendung der Dosen aus einem Pfandautomaten und eine dadurch bewirkte doppelte Rückgabe die gesetzliche Rückzah­lungs­pflicht unberührt.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (pt)

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