Oberlandesgericht Stuttgart Urteil15.06.2023
Supermarkt muss auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmenGericht stärkt Verbraucherrechte bei Pfandrückgabe
Händler müssen auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen, sofern das Pfandlogo sowie der Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart klargestellt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen den Lebensmitteldiscounter LIDL, der die Rücknahme von deformierten Dosen verweigert hatte. Mit der Entscheidung wurde die Weigerungshaltung des Discounters zurückgewiesen und die Rücknahmepflicht für zerdrückte Einwegpfandverpackungen bekräftigt.
Ein Verbraucher versuchte, deutlich deformierte Pfanddosen zurückzugeben. Ein Mitarbeiter des Discounters LIDL lehnte die Annahme ab. Begründet wurde dies damit, dass die Dosen entweder mutwillig beschädigt worden seien oder aus einem Pfandautomaten entwendet und somit doppelt zur Rückgabe vorgelegt würden. Der Lebensmitteldiscounter vertrat grundsätzlich die Ansicht, dass er nur Verpackungen zurücknehmen müsse, deren Form der ursprünglich in Verkehr gebrachten Verpackung entspräche.
Verbraucherzentrale klagte
Nach einer erfolglosen Abmahnung reichte die Verbraucherzentrale Klage gegen das Unternehmen ein. Bereits das erstinstanzliche Gericht hatte zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung in der Berufung und folgte der Argumentation der Verbraucherschützer.
OLG: Rücknahme ist nicht auf Verpackungen in Originalform beschränkt
Das OLG betonte, dass die Pfandauszahlungspflicht eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung darstellt. Der im § 31 des Verpackungsgesetzes verankerte abfallbezogene Sinn würde untergraben (konterkariert), wenn die Rücknahme auf Verpackungen in Originalform beschränkt bliebe. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einer "pfleglichen Behandlung" einer Einweg-Dose, da diese nach der Rücknahme ohnehin zerstört wird. Zudem ließe selbst der bloße Verdacht auf eine Entwendung der Dosen aus einem Pfandautomaten und eine dadurch bewirkte doppelte Rückgabe die gesetzliche Rückzahlungspflicht unberührt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2025
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (pt)