10.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
10.04.2026 

Dokument-Nr. 35895

Sie sehen eine leere Reithalle.
Drucken
Beschluss16.10.2025Oberlandesgericht Oldenburg9 U 22/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss16.10.2025

Reitsand mit nicht ausreichender Trittfestigkeit ist mangelhaftTrittfestigkeit von Reitsand ist für die vorgesehene Nutzung essenziell und kann im Reits­port­betrieb erwartet werden

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte einen Rechtsstreit über Reitsand zu entscheiden. Käufer und Verkäufer stritten sich über die richtige Beschaffenheit von Reitsand und darüber, ob der Reitsand mangelhaft war.

Die Klägerin betreibt eine Reitanlage, auf der sich unter anderem eine 20 x 60 Meter große Reithalle befindet. Nachdem sie sich den Boden einer anderen Halle angesehen hatte, beauftragte sie im Jahr 2020 eine auf Reitsand spezialisierte Firma aus Norddeutschland mit der Lieferung und dem Einbau eines bestimmten Reitsandbodens zum Preis von rund 12.000 Euro.

Mit diesem Sand wurde die Klägerin allerdings nicht glücklich. Er sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weise keinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einer verstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtes Verlet­zungs­risiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der Sand Mikroplastik.

Da die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Klägerin schließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie im Jahr 2023 den kompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geld verlangte sie danach von der Beklagten zurück. Deren Einwand, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, widersprach die Klägerin: Wegen der Kontamination des Bodens mit Mikro­plas­ti­kan­teilen sei ein vollständiger Austausch unumgänglich gewesen.

Das Landgericht Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen für Reitplatzbau ein und gab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Zwar habe die Klägerin nicht bewiesen, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sand sei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutsch­fes­tigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war das Landgericht hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe; auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.

Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Beklagte, so die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die vollen 17.000 Euro zu ersetzen. Diese Kosten seien - auch unter der Prämisse, dass von mehreren möglichen Wegen der wirtschaft­lichere Weg der Schadens­be­hebung gewählt werden muss - erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung der Sachver­ständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.

Dem ist in zweiter Instanz auch der 9. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts gefolgt. Zwar hatte die Beklagte im Berufungs­ver­fahren sogar noch von sich aus ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Reitsand „– vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre“. Dies ließ der Senat jedoch nicht gelten: „Kleinere Einschränkungen“ bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung essenziell und könne im Reits­port­betrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verlet­zungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.

Die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35895

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI