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30.10.2025 
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 35521

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Hinweisbeschluss18.11.2024Oberlandesgericht Nürnberg14 U 2275/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil22.07.2022, 10 O 1384/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss18.11.2024

Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermö­gens­schaden

Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schaden­s­er­satzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 € an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweis­pflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermö­gens­ge­fährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflicht­ver­letzung konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall nicht feststellen.

Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schaden­s­er­satzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sogenannten Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz mit Urteil vom 22. Juli 2022 die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachts­momente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer war nach Einvernahme der Bankan­ge­stellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkel-Trick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfra­ge­pflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung zum Oberlan­des­gericht Nürnberg eingelegt. Auch das Oberlan­des­gericht verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweis­pflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankan­ge­stellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das Berufungs­gericht ergänzend aus.

Auf den Hinweis des Oberlan­des­ge­richts zur Erfolgs­lo­sigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (pm/pt)

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