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10.08.2026 

Dokument-Nr. 36176

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Beschluss27.07.2026Oberlandesgericht Köln6 W 57/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss13.07.2026, 87 O 36/26
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss27.07.2026

Werbung für kostenloses Pendler-Shuttle auf dem Rhein ist nicht irreführendOberlan­des­gericht Köln hält Gratis-Werbung nach Brückensperrung der Bonner Nordbrücke für zulässig

Die Werbung für ein zeitlich und räumlich eng eingegrenztes Kostenlos-Angebot zur Entlastung einer akuten Verkehrsnotlage ist rechtmäßig, sofern die Grenzen des Gratis-Angebots für den Verbraucher aus dem Gesamt­zu­sam­menhang klar ersichtlich sind. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und das Oberlan­des­gericht Köln bestätigt.

Aufgrund der kurzfristigen Vollsperrung der Bonner Nordbrücke kam es zu erheblichen Verkehrs­be­hin­de­rungen im Raum Bonn. Ein lokales Perso­nen­schiff­fahrts­un­ter­nehmen bot daraufhin einen kostenlosen Schiffs-Shuttle für Pendler auf dem Rhein an. Das Angebot wurde u. a. mit dem Slogan "Freie Fahrt für Pendler. Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg" beworben. Für den Shuttle wurden die regulären Linienschiffe eingesetzt. Diese fuhren nach den drei genannten Stationen ohne Umstieg der Fahrgäste weiter rheinaufwärts (z. B. nach Königswinter oder Linz).

Konkurrierende Reederei stellt Antrag auf einstweilige Verfügung

Eine konkurrierende Reederei nahm die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 5 Abs. 1, 5a UWG in Anspruch. Sie machte geltend, die Werbung sei irreführend: Dem Verbraucher werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, der Strecke­n­ab­schnitt sei auch dann kostenfrei, wenn die Fahrt über den Shuttle-Bereich hinaus fortgesetzt werde, bzw. ein Fahrpreis sei bei Weiterfahrt erst ab der Tarifgrenze zu entrichten.

Das Landgericht Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem OLG Köln ohne Erfolg.

Oberlan­des­gericht sieht keine irreführende Werbung

Das Oberlan­des­gericht Köln wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurück. Ansprüche aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 UWG (Irreführung) sowie § 5 a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) bestehen nicht.

Das Oberlan­des­gericht Köln sah in der Werbeaktion keine irreführende geschäftliche Handlung. Maßgeblich sei der Blickwinkel eines verständigen und aufmerksamen Verbrauchers. Dieser erkenne den klaren Sachzu­sam­menhang zwischen der Sperrung der Nordbrücke und der temporären Ausweich­mög­lichkeit für Pendler.

Aus dem Werbeslogan leite der redliche Verbraucher nicht die Erwartung ab, dass die Gratis-Leistung auch bei rein privaten Ausflugsfahrten über das Pendlergebiet hinaus anteilig angerechnet wird. Dass das Angebot in der Praxis missbraucht werden könnte oder vereinzelt Fehlein­schät­zungen bei Kunden vorkommen könnten, begründe keine Abweichung von der maßgeblichen Verkehr­s­er­wartung des Durch­schnitts­be­trachters.

Erhöhte Anforderungen an die Werbung mit Gratis-Angebot wurden erfüllt

Wer mit Gratis-Angeboten werbe, unterliege aufgrund des starken Anlockeffekts erhöhten Trans­pa­ren­zan­for­de­rungen bezüglich der Gültig­keits­be­din­gungen. Diese Trans­pa­renz­pflicht erfordere jedoch nicht die vorsorgliche Aufklärung über sämtliche denkbaren Ausnah­me­si­tua­tionen oder Tarif­be­stim­mungen bei Überschreiten des Gratis-Sektors. Sofern der räumliche und personelle Anwen­dungs­bereich (Pendler zwischen den drei Stationen) deutlich abgegrenzt ist, würden wesentliche Informationen nicht vorenthalten, führte das Gericht aus.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/pt)

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