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10.04.2026 

Dokument-Nr. 35896

Sie sehen einen Mann mit einer Fackel in der Hand.
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Beschluss09.12.2025Oberlandesgericht Hamm2 ORs 14/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil25.11.2024, 98 Cs 122/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.12.2025

Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explo­si­ons­ge­fähr­lichen Stoffen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat klargestellt, dass bereits das Einkürzen des Griffstücks einer Handfackel eine Tathandlung im Sinne des unerlaubten Umgangs mit explo­si­ons­ge­fähr­lichen Stoffen darstellt. Die Sprungrevision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hatte anlässlich eines Bundes­li­ga­spiels eine Handfackel des Typs „MR. LIGHT 1“ mitgeführt und deren ursprünglich 120 mm langes Griffstück auf nur noch 4 mm gekürzt. Dadurch endete es unmittelbar unterhalb des aus Strontiumnitrat und Magnesium bestehenden Wirksatzes.

Der Senat stufte die Handfackel als pyrotechnischen Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG ein. Der Angeklagte sei bereits dadurch „umgegangen“, dass er das Griffstück veränderte. Dass der pyrotechnische Satz selbst unverändert blieb, sei unerheblich.

Dieser Umgang erfolgte zudem ohne die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis. Zwar sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 grundsätzlich erlaubnisfrei, sofern ein Konfor­mi­täts­nachweis im Sinne des § 5 SprengG vorliegt. Aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderung verfügte die Handfackel jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr über diesen Nachweis. Sie bot nicht mehr die Sicherheit des Origi­na­l­zu­stands, die Grundlage des Konfor­mi­täts­nach­weises war.

Der Senat stellte klar, dass pyrotechnische Gegenstände, die nachträglich so verändert werden, dass sie ein höheres Gefähr­dungs­po­tenzial aufweisen, nicht von der Erlaub­nis­pflicht des § 27 SprengG ausgenommen sein können. Dies gelte auch dann, wenn für das Originalprodukt ein Konfor­mi­täts­nachweis bestand.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)

der Leitsatz

Das Verbringen einer einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie P1 darstellenden Handfackel in ein Fußballstadion stellt auch dann einen unerlaubten Umgang mit explo­si­ons­ge­fähr­lichen Stoffen dar, wenn für diese Handfackel zwar ein Konfor­mi­täts­nachweis nach Richtlinie 2013/29/EU erbracht, aber das Griffstück der Handfackel nachträglich nahezu vollständig (hier: von 120 mm auf 4 mm Länge) entfernt worden ist.

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