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07.08.2026 

Dokument-Nr. 36170

Sie sehen ein Staufach in einem Flugzeug zum Verstauen des Handgepäcks.
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Urteil07.07.2026Oberlandesgericht Hamm13 UKl 4/25
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.07.2026

OLG Hamm erklärt Handge­päck­ge­bühren von Vueling für unzulässigUrteil zu Handge­päck­ge­bühren im Tarif „Fly Light“

Vor dem Oberlan­des­gericht Hamm setzte sich der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband (vzbv) erfolgreich gegen die Handge­päck­praxis der Flugge­sell­schaft Vueling durch. Das OLG erklärte eine Bestimmung im Tarif „Fly Light“ für unwirksam, nach welcher kostenfrei lediglich eine kleine Tasche (maximal 40 × 30 × 20 cm) mitgeführt werden durfte, während für reguläre Kabinenkoffer ein Aufpreis erhoben wurde.

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände – Verbrau­cher­zentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A. hat der 13. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm mit Urteil vom 07.07.2026 sein Versäum­ni­s­urteil vom 20.01.2026 (vgl. Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen)aufrecht­er­halten.

Danach gab der Senat der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handge­päck­praxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte Verbrau­che­rinnen und Verbraucher im Tarif „Fly Light“ unangemessen benachteilige, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränke (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt würden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusam­men­ge­nommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.

Für diese unter­schiedliche Behandlung sah der Senat keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicher­heits­gründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürften Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Nach Auffassung des Senats sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher / eine Verbraucherin, der / die identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liege nach Auffassung des Gerichts eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet:

„HANDGEPÄCK

JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.

MIT IHNEN IN DER KABINE

EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)

Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen

EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:

Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen

Alle Premium Kunden

Kunden, die den Betreu­ungs­service am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen) Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)

der Leitsatz

Zu der Frage, unter welchen Umständen eine AGB-Klausel einer Flugge­sell­schaft über die Mitnahme vonHandgepäck unwirksam sein kann.

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