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Dokument-Nr. 35577

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Beschluss28.10.2025Oberlandesgericht Frankfurt am MainAz. 3 VAs 9/25
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.10.2025

Gericht darf in verfah­rens­lei­tenden Schreiben eine non-binäre Person mit "Sehr geehrter Herr" ansprechenKeine gerichtliche Überprüfung der Anredeform in verfah­rens­lei­tenden Schreiben - Höflich­keits­formel in gerichtlichen Schreiben ist kein tauglicher Streit­ge­genstand

Die antragstellende nicht-binäre Person wendet sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...) in verfah­rens­lei­tenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungs­straf­ver­fahrens. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat nun entschieden, dass diese Schreiben keine Justiz­ver­wal­tungsakte darstellen, so dass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlecht­s­eintrag. Gegen sie wird beim Landgericht Frankfurt am Main ein Berufungs­straf­ver­fahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antrag­stel­lenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das Landgericht rechtswidrig ist. Zudem soll das Landgericht verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antrag­stel­lenden Person zu unterlassen.

Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet

Der zuständige 3. Strafsenat des OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete er die Entscheidung. Hier gehe es nicht - wie erforderlich - um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechts­wid­rigkeit eines Justiz­ver­wal­tungsaktes.

Keine Regelung im Sinne eines Justiz­ver­wal­tungsakts

Unter den Begriff des Justiz­ver­wal­tungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Ge-bieten u.a. der Straf­rechts­pflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streit­ge­genstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrun­de­lie­genden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungs­haupt­ver­hand­lungs­termine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.

Keine Maßnahme einer Justizbehörde

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwal­tung­s­tä­tigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfah­rens­lei­tenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungs­haupt­ver­handlung habe das Landgericht Frankfurt am Main damit nicht als Justizbehörde gehandelt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/mw)

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