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24.09.2026 
Sie sehen einen (mit einem Kreuz markierten) Button mit der Aufschrift „Bestellen“ und einen (mit einem Haken versehenen) Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig Bestellen“.

Dokument-Nr. 36265

Sie sehen einen (mit einem Kreuz markierten) Button mit der Aufschrift „Bestellen“ und einen (mit einem Haken versehenen) Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig Bestellen“.
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Urteil15.09.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main9 U 76/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil11.06.2025, 1 O 127/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil15.09.2026

Falsch beschrifteter Bestell-Button: Autokauf bleibt trotz Formfehler verbindlichVerbrau­cher­schutz nach § 312 j BGB greift bei vollkommener Transparenz und ohne Kostenfalle nicht

Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Geset­zes­wortlaut allein mit "Bestellen" statt mit "zahlungs­pflichtig bestellen" bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kosten­pflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 € (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestell­pro­zesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Bestellbutton "bestellen" angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeug­be­stell­vertrag online nebst Wider­rufs­be­lehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willen­s­er­klärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat das Landgericht im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen.

Die Berufung hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung.

Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Wider­rufs­be­lehrung sei ordnungsgemäß. Dies habe der Bundes­ge­richtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streit­ge­gen­ständ­lichen Wider­rufs­be­lehrung ausgeführt.

Der Kläger könne seinen Zahlungs­an­spruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung stützen. Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die Beschrif­tungs­vorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig sei zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern "zahlungs­pflichtig bestellen" beschriftet sein müsse (§ 312 j Abs. 3 S. 2 BGB). Hier sei der Button tatsächlich nur mit "Bestellen" beschriftet gewesen. Nach den Gesamtumständen könne sich der Kläger aber auf diese Unvoll­stän­digkeit nicht berufen: Er habe eigeninitiativ den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers aufgesucht. Unstreitig sei der Bestellvorgang auf den kosten­pflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Bestellprozess selbst sei zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet gewesen. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kosten­pflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willen­s­er­klärung abgegeben wird, werde auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger oberge­richt­licher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall der Anwen­dungs­bereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Mit der sog. Button-Lösung solle nach dem Schutzgedanken der zugrun­de­lie­genden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit sollte der Verbraucher vor sog. Kosten- und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck sei beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden. Die Schaltfläche habe keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liege gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor.

Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger "nutzt die Verbrau­cher­schutz­schrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchs­ge­genstand zu lösen", untermauerte die Einzelrichterin die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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