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16.09.2026 

Dokument-Nr. 36256

Sie sehen ein modernes, minimalistisches Badezimmer mit gefliesten Wänden, einem Schrank und darauf eine weiße Orchidee in einer Vase.
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Urteil08.09.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main9 U 61/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil25.07.2026, 2-31 O 642/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2026

Keine Idealnutzer im Hotel: Auftragnehmer haftet für ungeeignetes MaterialMit einem Zerren und Verkeilen von Türen durch Hotelnutzer ist zu rechnen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat einem klagenden Hotelbetreiber einen Kostenvorschuss zugesprochen. Der beklagte Unternehmer habe ungeeignete Materialien im Bereich der Zimmertüren und Handtuchhalter verwendet. Bei Hotelnutzern könne nicht von "Idealnutzern" ausgegangen werden.

Der Kläger betreibt ein Hotel. Er beauftragte die Beklagte u.a. mit dem Einbau von Rauch­schutztüren zu den Zimmern und Handtuchhaltern. Nach Hoteleröffnung rügte der Kläger Mängel (u.a. abgebrochene Türschließer und instabile Handtuchhalter) und forderte zur schnellst­mög­lichen Mängel­be­sei­tigung auf. Fristsetzungen blieben erfolglos.

Das Landgericht hatte seine Klage u.a. auf Kostenvorschuss in Höhe von 44.000 € für die Mängel­be­sei­tigung abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat (Bausenat) insoweit Erfolg. Sowohl die Rauch­schutztüren als auch die Handtuchhalter seien mangelhaft gewesen, da das eingebaute Material - wie vom Sachver­ständigen überzeugend ausgeführt - nicht für eine Verwendung im Hotelbereich geeignet gewesen sei, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung.

Die Handtuchhalter seien unstreitig bauartbedingt nicht für eine gewerbliche Nutzung im Hotelbereich tauglich gewesen. Aber auch die verbauten Türen seien mangelhaft. Der Obertür­schließer könne nicht dauerhaft mit den Türblättern verbunden werden. So komme es zum Ausreißen der Obertür­schließer aus den Türen. Dieses Ausreißen sei auch nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch die Nutzer (z.B. durch Zerren oder Zuschlagen) zurückzuführen. Beim Einbau von Zimmertüren in einem Hotel sei vielmehr das voraus­sichtliche Verhalten der Nutzer beim Öffnen und Schließen von Türen zu berücksichtigen. Weder von Hotelgästen noch dem Personal könne erwartet werden, dass sie "stets als "Idealnutzer" agieren". Der zu erwartende Gebrauch umfasse vielmehr auch, dass es "zum Zerren an der Tür oder Verkeilen der Tür kommen kann", ohne dass dies gleich eine übermäßige Beanspruchung darstelle. Die Grenze zur üblichen Nutzung liege erst im Vandalismus, der jedoch auch nicht von der Beklagten behauptet werde.

Der Kläger habe den Einbau des streitigen Türmodells auch nicht bindend angeordnet, was einer Haftung der Beklagten entgegenstünde. Die Leistungs­be­schreibung habe keine Vorgaben bezüglich eines konkreten Türmodells enthalten. Der bloße Vorschlag eines bestimmten Türmodells sei nicht verbindlich gewesen. Verschulden der Beklagten sei für den Kostenvorschuss nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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