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Dokument-Nr. 35985

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Urteil05.05.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main9 U 27/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil06.03.2025, 2-19 O 337/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.05.2026

Die verspätete Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots ist unwirksamWhatsApp-Nachricht unterliegt Regeln für Erklärungen unter Abwesenden

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.

Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 - trotz negativer Kursentwicklung - Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien - für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung - angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Fehlender Vertragsschluss durch verspätete Annahme

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wieder­ver­kaufs­vertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei überein­stimmende Willen­s­er­klä­rungen voraus - Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.

Bestimmung der Annahmefrist bei WhatsApp-Kommunikation unter Abwesenden

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.

Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschlie­ßenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaft­licher Tragweite für den Kläger. Höchst­rich­terlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freund­schaft­lichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.

Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/mw)

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