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Dokument-Nr. 36330

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Urteil03.09.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 60/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.03.2026, 3-10 O 14/26
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil03.09.2026

Kostenlose ärztliche Beratung bei Adipositas-Behandlungen ist unzulässigWerbung mit kostenfreien ärztlichen Beratungs­leis­tungen verletzt das Heilmit­tel­wer­be­gesetz

Die kostenlose ärztliche Beratung im Zusammenhang mit der Vermarktung medizinischer Leistungen aus dem Bereich der Adipo­si­tas­be­handlung ist eine verbotene Zuwendung und damit unlauter, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Antragstellerin entwickelt und vermarktet medizinische Leistungen im Bereich der Adipositas-Therapie. Dazu gehören u.a. Verfahren zur Magen­ver­klei­nerung sowie Behandlungen, die auf eine Gewichts­re­duktion abzielen. Die Antragsgegnerin bewirbt über die von ihr betriebene Inter­net­plattform gleichartige Leistungen und warb ua. mit einer 100 % kostenfreien Beratung jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anbahnung konkreter medizinischer Behandlungen. Das Landgericht hatte den auf Unterlassen dieser Werbung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Antragstellerin hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbe­wer­bssenat) Erfolg. Die Antragsgegnerin verstoße mit ihrer Werbung unlauter gegen das Verbot, im Rahmen der Werbung für die Behandlung krankhafter menschlicher Beschwerden - hier behand­lungs­be­dürftige Adipositas - Zuwendungen anzukündigen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbung so, dass kostenlose ärztliche Beratungs­leis­tungen angekündigt würden. Unter anderem heiße es "die Gewichtss­pe­zi­a­lis­tinnen und -spezialisten von (...) beraten Sie gern zu den Behand­lungs­mög­lich­keiten". Dies lege insbesondere keine Beratung durch nicht­me­di­zi­nisches Personal nahe. Bei den Behand­lungs­mög­lich­keiten gehe es gerade nicht um kosmetische Behandlung oder Ernäh­rungs­be­ratung. Vielmehr würden auf der Internetseite schlag­wort­artige Behandlungen angeboten, die jedenfalls minimalinvasive Eingriffe umfassten, die Ärzten vorbehalten seien. Dem entsprechend erwarte der Verkehr eine Beratung durch den behandelnden Arzt.

Diese kostenlose ärztliche Beratung stelle eine verbotene Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz dar (§ 7 Abs. 1 HWG). Erfasst werde von diesem Verbot grundsätzlich jede aus Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine solche erhalte der potentielle Patient hier mit der beworbenen kostenfreien ärztlichen Beratung.

Die kostenfreie ärztliche Beratung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Soweit das Gesetz die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen von dem Verbot ausnehme (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG), setze dies bei richtiger Auslegung voraus, dass es sich dabei um eine bloße Nebenleistung handele. Aus der Geset­zes­historie ergebe sich, dass ein gesetz­ge­be­rischer Redak­ti­o­ns­fehler vorliege. Richtigerweise müsse es heißen, dass Zuwendungen ausnahmsweise zulässig seien, wenn sie in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen als Zugabe bestünden. Hier stellten die beworbenen ärztlichen Beratungs­leis­tungen indes eine Hauptleistung dar.

Die im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Eine inhaltlich abweichende Entscheidung in einem nachfolgenden Haupt­sa­che­ver­fahren ist möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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