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01.11.2025 
Sie sehen eine Person, die ein Handy in der Hand hält.

Dokument-Nr. 35527

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Urteil09.10.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main6 U 117/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.04.2024, 2-06 O 361/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil09.10.2025

Handy-Verkäufer ist bei Angebot eines sog. Tarif-Bundles nicht für Service­be­din­gungen des Mobil­funk­be­treibers verantwortlichHandy-Verkäufer ist nicht Verwender der beanstandeten Service­be­din­gungen

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobil­funk­ver­trages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Service­be­din­gungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobil­funk­vertrag betreffende Service­be­din­gungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobil­funk­an­bieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobil­funk­te­lefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobil­funk­an­bieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobil­funk­ver­trages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button "In den Warenkorb" anklicken konnte, musste er ein neben den Service­be­din­gungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Service­be­din­gungen hieß es u.a.: "Deine Vertrags­laufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät".

Kläger sieht sich erheblich benachteiligt

Der Kläger wendet sich u.a. gegen diese Klausel der Service­be­din­gungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht hat den Unter­las­sungs­an­spruch des Klägers gegen die Service­be­din­gungen abgewiesen.

OLG: Klauseln betreffen den Mobil­funk­vertrag zwischen Kläger und Mobil­fun­k­un­ter­nehmen

Der zuständige 6. Zivilsenat hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch hinsichtlich der angegriffenen Service­be­din­gungen zu, begründete der Senat seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäfts­be­dingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobil­fun­k­un­ter­nehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobil­funk­ver­trages. Leistungs­pflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.

Händler ist kein Vertreter des Mobil­funk­be­treibers

Die Beklagte schließe die Mobil­funk­verträge auch nicht als Vertreterin des Mobil­funk­be­treibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhalts­kon­trolle Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen. Sie modifizierten nicht die Leistungs­pflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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