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28.08.2026 

Dokument-Nr. 36224

Sie sehen mehrere Stromzähler nebeneinander an der Wand hängen.
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Beschluss17.08.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 W 18/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss18.06.2026, 9 O 129/26
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss17.08.2026

Unzulässige Stromsperre wegen Zahlungs­rück­stands bei fehlerhafter BelehrungEine Versor­gungs­un­ter­brechung scheitert an unvollständigen Hinweisen zur Unver­hält­nis­mä­ßigkeit – die Beschränkung auf eine Gefahr für Leib und Leben ist rechtswidrig

Ein Energie­ver­sorger ist trotz Zahlungs­rück­stands des Haushaltskunden nicht zur Versor­gungs­un­ter­brechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versor­gungs­un­ter­brechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhält­nis­mä­ßigkeit der geplanten Unterbrechung entge­gen­stehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Infor­ma­ti­o­ns­mängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versor­gungs­un­ter­brechung gewähren muss.

Die Antragstellerin ist ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen und möchte wegen Zahlungs­rück­ständen die Versorgung bei einem Kunden unterbrechen lassen. Die Unterbrechung ist u.a. bei Zahlungsverzug nach Mahnung vier Wochen nach vorheriger Ankündigung zulässig. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energie­lie­fe­ranten Gründe darlegen kann, die zur Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unterbrechung führen. Zur Durchsetzung der Unterbrechung muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.

Das Landgericht hat den Eilantrag, einem Mitarbeiter den Zugang zur Messeinrichtung zu gewähren, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 5. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versor­gungs­un­ter­brechung erfolgen.

Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Sperre maßgeblich. Diese könne sich ausweislich des Gesetzes insbesondere aus der besonderen Schutz­be­dürf­tigkeit des Haushaltskunden bzw. von Haushalts­mit­gliedern ergeben, beschränke sich aber nicht darauf. Neben - in der Information bereits nicht konkret genannten - gesund­heit­lichen und altersbedingten Gegebenheiten kämen auch andere Gründe in Betracht, die zur Unver­hält­nis­mä­ßigkeit führen könnten. Unzureichend sei auch die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktadresse. Auch Papierform oder Fax seien möglich.

Die unzureichende Information habe zur Folge, dass die Versor­gungs­un­ter­brechung unzulässig sei. Auch wenn nach dem Gesetzestext die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht Voraussetzung der Unterbrechung sei, sei ausgehend vom Sinn und Zweck der Information eine Unterbrechung jedenfalls bei gewichtigen Infor­ma­ti­o­ns­fehlern nicht zulässig. Die Mitteilung an den Kunden solle den Versorger in die Lage versetzen, die Verhält­nis­mä­ßigkeit der angedachten Unterbrechung zu prüfen. Der Schutz vor unberechtigten Versor­gungs­un­ter­bre­chungen könne nur gewährleistet werden, wenn der Kunde vor der Unterbrechung entsprechend ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrun­de­liegende EU-Richtlinie verdeutliche, dass ein hohes Verbrau­cher­schutz­niveau angestrebt werde.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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