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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.03.2026

Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und versäumte Anmeldefristen rechtfertigen Nichtaufnahme zum neuen SchuljahrPrivatschule durfte Abschluss eines neuen Schulvertrags mit Schülerin ablehnen

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontra­hie­rungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstrei­chen­lassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen, führte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main aus.

Die 17 Jahre alte Klägerin besucht seit der 1. Klasse - mit kurzen Unterbrechungen - die von der Beklagten betriebene englisch­sprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Klägerin nicht. Die Klägerin hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 01.07.2025 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Beklagte, um der Klägerin den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 01.08.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.08.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbegi nn, teilten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.08.2025 lehnte die Beklagte den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 05.09.2025 im Eilverfahren, die Beklagte zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das Landgericht statt.

Unentschuldigte Fehlzeiten und versäumte Anmeldefristen rechtfertigen Nichtaufnahme

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 4. Zivilsenat Erfolg. Es bestehe kein Kontrahierungszwang der Beklagten, führte der Senat aus. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie dürfe ein Kontra­hie­rungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich jedoch - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonder­kon­stel­la­tionen - unter anderem ergeben, "wenn der Abschluss des Vertrages unter Berück­sich­tigung aller Umstände sowie der Wertent­schei­dungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre." Dabei sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich. Zu berücksichtigen sei hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu unterrichten, überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr sei es schon im Hinblick auf die erheblichen unent­schul­digten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte sie nicht weiter beschulen wolle. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organi­sa­ti­o­ns­aufwand der Beklagten, die bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergäben sich aus dem unent­schul­digten Fehlen auch Zweifel an der Lernbe­reit­schaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertige ebenfalls die Entscheidung der Beklagten. Gegen die Annahme der Willkür spreche schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglichte. Dies dokumentiere ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen. Schließlich fehle es wegen einer Selbst­wi­der­legung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Beklagten, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lägen 66 Tage.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/mw)

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