Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.09.2025
Keine vorzeitige Hafentlassung auf Bewährung ohne Angaben über den Verbleib der BeuteVerweigerte Mitwirkung am Auffinden von Taterträgen verhindert günstige Legalprognose für eine Strafrestaussetzung
Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken, entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG). Mangels hinreichender Angaben zum Verbleib der Beute und damit fehlender günstiger Legalprognose lehnte es die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach einer 2/3 Verbüßung ab.
Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren u.a. wegen täterschaftlichen Betrugs in 458 Fällen. Nach Verbüßung von 2/3 der Strafe begehrte er die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Strafsenat des OLG keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Strafrestaussetzung seien vom Landgericht zu Recht verneint worden, begründete der Senat seine Entscheidung. Eine Bewährungsaussetzung binde der Gesetzgeber u.a. an die Prognose, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten begehe (günstige Legalprognose). Die vom Gesetzgeber dafür in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hingen nach den Wertungen des Gesetzgebers vom Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab. Dies führe hier zu erhöhten Anforderungen für die Annahme einer günstigen Legalprognose, da die Betrugstaten angesichts der Komplexität ihrer Ausführung ein erhebliches Maß an krimineller Energie offenbarten. Eine positive Legalprognose könne auf dieser Basis aufgrund mehrerer Umstände hier nicht gestellt werden. Bedeutung erlange dabei u.a., dass der Verurteilte bislang nur unzureichende Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht habe. Dies gebe Anlass zur Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten. "Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken", unterstrich der Senat. Dabei mache ein Täter bereits dann unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können. Ausweislich der Urteilsgründe seien hier insgesamt in mehreren Beträgen über 2,3 Mio. € auf verschiedene Konten des Verurteilten in der Türkei geflossen. Es fehle an Auskunft, wohin die Gelder anschließend geflossen seien. Da er selbst das Geld abgehoben habe, könne auch nur der Verurteilte dazu Angaben machen. Dass ihm Repressalien Dritter bei entsprechenden Angaben drohten, sei nicht ersichtlich. "Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist" und er darauf zugreifen könne, führte der Senat weiter aus. "Wer sich die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen", untermauerte der Senat unter Verweis auf die Strafbarkeit der Geldwäsche.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2026
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)