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Dokument-Nr. 35666

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Beschluss12.11.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 U 88/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil02.07.2025, 2-14 O 63/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss12.11.2025

Ersatz für verlorene WetteinsätzeSpieler kann von einem Sport­wet­te­n­an­bieter Ersatz für verlorene Wetteinsätze bei unterlassener Kontrolle seiner Spielersperre verlangen

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spieler­sperr­system OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spieler­sperr­system hin überprüft worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlan­des­ge­richts keine Erfolgsaussicht.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spieler­sperr­system zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landge­richt­lichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spieler­sperr­system kontrolliert worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweis­be­schluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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