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Dokument-Nr. 35262

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Beschluss07.07.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main21 W 126/24
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss16.07.2024, 51 IV 8255/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.07.2025

Kein Europäisches Nachlasszeugnis auch in der Beschwer­de­instanz bei Einwänden eines anderen BeteiligtenIranischer und deutscher Staatsbürger mit erheblichem Vermögen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch im Beschwer­de­ver­fahren nicht erteilt werden kann, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der Erblasser war iranischer und deutscher Staatsbürger und verfügte über erhebliches Vermögen in verschiedenen europäischen Ländern und im Iran. Er heiratete nach dem Vorbringen der jeweiligen Ehefrauen die Beteiligte zu 1) in Teheran, die Beteiligte zu 3) in Kalifornien und die Beteiligte zu 4) nach islamischem Ritus in Deutschland. Bei dem Beteiligten zu 2) soll es sich um den einzigen Sohn des Erblassers handeln.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben zuletzt ein (Teil-) Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, wonach der Beteiligte zu 2) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 7/8 sowie hinsichtlich des Grundbesitzes allein und die Beteiligte zu 3) den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 1/16 beerbt habe.

Das Nachlassgericht hat die hiergegen erhobenen Einwände der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen und festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge nach iranischem Recht dem Antrag entspreche. Ob die Ehe mit der Beteiligten zu 1) wirksam geschlossen worden sei, könne dahinstehen, da der Beteiligten zu 1) auch im Fall des Bestehens der Ehe jedenfalls nicht mehr als 1/16 des beweglichen Vermögens zukomme.

Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 4) Beschwerde eingelegt. Der zuständige 21. Zivilsenat hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlass­zeug­nisses zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2025 (Rs. C 187/23) stünde fest, dass ein Nachlassgericht auch dann kein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen dürfe, wenn in dem Verfahren gegen die Erteilung unbegründete oder unsub­stan­tiierte Einwände von einem anderen Beteiligten erhoben würden. Daher habe das Nachlassgericht aufgrund der von den Beteiligten zu 1) und 4) erhobenen Einwände das beantragte Zeugnis nicht erteilen dürfen. Aber auch in der Beschwer­de­instanz scheide - wie von dem Europäischen Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung noch offengelassen - die Erteilung eines Nachlass­zeug­nisses jedenfalls dann aus, sofern - wie hier - der in Frage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklä­rungs­maß­nahmen ausräumen lasse. Die Frage nach der Wirksamkeit der drei geschlossenen Ehen des Erblassers lasse sich nicht einfach und zügig beantworten.

Da ungeklärt sei, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Beschwer­de­gericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlass­zeug­nisses gehindert sei, hat der Senat die Rechts­be­schwerde zugelassen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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