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Sie sehen einen Beispielnamen für eine Firma, in dem die Großenbuchstaben gestrichen und durch Kleinbuchstaben ersetzt wurden.

Dokument-Nr. 35706

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Beschluss31.10.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 194/25
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss31.10.2025

Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat beschlossen, dass die Regis­te­r­ein­tragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermes­sens­feh­lerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Die beschwer­de­führende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesell­schafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeich­nungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namens­rechtliche und damit auch keine firmen­rechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermes­sens­ausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermes­sens­ausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberück­sichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesell­schafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handels­re­gis­terdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Platt­form­systemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungs­ab­gleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Regis­ter­ge­richts, die Gesellschaft könne im Geschäfts­verkehr die Groß-/Kleinschreibung "beliebig" wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäfts­verkehr zu verwenden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungs­emp­fängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungs­ver­zö­ge­rungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identi­täts­nach­weises vermeiden. Regis­ter­rechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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