12.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
12.11.2025 
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 35556

Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
Drucken
Beschluss22.10.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 Ws 155-158/25; 2 Ws 238/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.10.2025

Keine Haftentlassung wegen Verstoß gegen Beschleu­ni­gungsgebot bei erst in Haupt­ver­handlung von Verteidigung offenbarter Beweismittel

Die Ausübung von Verfah­rens­rechten seitens der Verteidigung kann kein tragendes Argument sein, um einer Strafkammer Verzögerungen bei der Durchführung der Haupt­ver­handlung vorzuwerfen. Offenbart die Verteidigung erst in der Haupt­ver­handlung ein Beweismittel, liegt in der mit den weiteren Haupt­ver­hand­lungs­terminen verbundenen Verlängerung der Unter­su­chungshaft kein Verstoß gegen den Beschleu­ni­gungs­grundsatz, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Angeklagten befinden sich seit Anfang September 2024 in Unter­su­chungshaft. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie kurz vor ihrer Festnahme u.a. einer Vertrau­ens­person der Polizei insgesamt 30 kg Kokain im Wert von ca. 800.000 € verkaufen wollten. Zur Absicherung des Kokokainhandels hätten sie ein Sturmgewehr AK-47 nebst Munition mit sich geführt. Am Übergabeort seien sie mit 25 kg Kokain, dem Sturmgewehr und Munition festgenommen worden. Bei der Durchsuchung eines naheliegenden Hotelzimmers seien neben weiteren 5 kg Kokain u.a. eine Geldzähl­ma­schine aufgefunden worden.

Das Landgericht hatte im März 2025 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Aufgrund fehlender Verfügbarkeit mehrerer Verteidiger konnte die Haupt­ver­handlung erst Ende Juli 2025 beginnen. Unmittelbar vor dem geplanten Schluss der Haupt­ver­handlung nach sechs Haupt­ver­hand­lungstagen im August legte der Verteidiger eines Angeklagten erstmals Indizien, indivi­du­a­li­sierbare Merkmale und persönliche und berufliche Hintergründe einer namentlich benannten Person in Nordmazedonien vor. Er stellte einen Zusammenhang zwischen dieser Person und einer bisher unbekannten Person her, die im Zusammenhang mit dem streitigen Kokainhandel als Hintermann in Betracht kommen könnte. Das Landgericht hat darauf beschlossen, diesen Zeugen - mittels eines Rechts­hil­fe­er­suchens nach Nordmazedonien - zu vernehmen. Neue Haupt­ver­hand­lungs­termine wurden für Dezember 2025 bestimmt.

Die Verteidigung hat daraufhin die Aufhebung der Haftbefehle beantragt und eine Verletzung des Beschleu­ni­gungs­grund­satzes gerügt. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Der zuständige 2. Strafsenat hat die Fortdauer der Unter­su­chungshaft angeordnet. Die Angeklagten seien des bewaffneten Handeltreibens mit rund 30 kg Kokain und des Verstoßes gegen das Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz dringend verdächtig, führte er aus. Es liege Fluchtgefahr vor. Es seien zudem die Voraussetzungen für eine Andauer der Unter­su­chungshaft über neun Monate hinaus gegeben. Das Verfahren sei den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben gemäß mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Der Beginn der Haupt­ver­handlung Ende Juli 2025 sei Folge der davor bestehenden Verhinderung der Verteidiger gewesen.

Auch die Fortsetzung der Haupt­ver­handlung im Dezember 2025 verletze nicht den Beschleu­ni­gungs­grundsatz. Das Beschleu­ni­gungsgebot führe nicht zu einer Einschränkung der Aufklä­rungs­pflicht. Die vorliegende Verzögerung sei sachlich gerechtfertigt und nicht vermeidbar. Die mögliche Identifizierung eines denkbaren Hintermanns sei zudem erst durch die Angaben eines der Angeklagten, der nach bisherigen Bewertungen als "Bandenchef" in Betracht komme, eröffnet worden. Dass diese Offenbarung erst in der Haupt­ver­handlung erfolgte, sei eine Entscheidung der Verteidigung gewesen. "Das damit objektive eine Verzögerung des Verfahrens entsteht, ist Folge dieses Vertei­di­gungs­handelns", erläuterte der Senat. Hierdurch komme es zu einer Verlängerung der Unter­su­chungshaft als Folge der Ausübung der Verfah­rens­rechte durch die Verteidiger. Dies könne der Strafkammer nicht vorgeworfen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35556

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI