Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.12.2025
Stadt Wiesbaden darf Silvesterfeier im Kurhaus mit Gastronomie durch einen Dritten durchführenStadt Wiesbaden darf Silvesterfeier im Kurhaus mit Gastronomie durch einen Dritten durchführen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass der gastronomische Betreiber des Kurhauses der Stadt Wiesbaden nicht die Durchführung der Silvesterfeier als eigene Veranstaltung mit gastronomischer Versorgung durch einen Dritten untersagen kann. Der zwischen dem gastronomischen Betreiber des Kurhauses und der Stadt geschlossene Vertrag räume der Stadt das Recht ein, eigene Veranstaltungen selbst zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin schloss mit der Stadt Wiesbaden einen Gebrauchsüberlassungsvertrag über die gastronomische Versorgung des Kurhauses in Wiesbaden. Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2025. Er weist der Beschwerdeführerin grundsätzlich das Recht zur gastronomischen Versorgung des Kurhauses, seiner Nebengebäude und Freiflächen zu. Gem. § 3 des Vertrags hat die Stadt Wiesbaden abweichend hiervon das Recht, u.a. bei eigenen Veranstaltungen im Kurhaus die gastronomische Versorgung selbst zu übernehmen. Eine Anfrage der Stadt vom September, ob die Beschwerdeführerin die Silvesterfeier 2025 durchführen werde, machte die Klägerin von weiteren Zusagen der Stadt abhängig. Daraufhin vergab die Stadt die Ausrichtung der Silvesterfeier an die beiden weiteren Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin nimmt nun die Stadt und die weiteren Beschwerdegegner im Eilverfahren auf Unterlassung der Durchführung der Silvesterveranstaltung mit gastronomischer Versorgung durch Dritte in Anspruch.
Das Landgericht hatte den Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 2. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin könne nicht verlangen, dass die Stadt die Durchführung der Silvesterfeier als eigene Veranstaltung unterlasse, führte er aus. Der Vertrag weise zwar der Beschwerdeführerin zunächst das Recht zur gastronomischen Versorgung während seiner Laufzeit bis zum 31.12.2025 zu. Von diesem Recht gebe es aber vertragliche Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen seien eigene Veranstaltungen der Stadt. Auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin handele es sich bei der streitigen Silvesterfeier um eine "alljährlich wiederkehrende Veranstaltung der Stadt Wiesbaden". Die Veranstaltung werde auch auf der offiziellen Seite der Stadt im Internet beworben.
Ohne Erfolg berufe sich die Beschwerdeführerin darauf, dass eine Anwendung dieser vertraglichen Regelung auf die Silvesterfeier "wegen der wirtschaftlichen Bedeutung derselben den Kern der Überlassungsverpflichtung aushöhle". Wesentlicher Kernbestandteil eines Miet- oder Pachtvertrags sei zwar, dass der Mieter während der Laufzeit das ausschließliche Nutzungsrecht habe und der Vermieter nicht nach Belieben Dritten den Gebrauch der Mietsache überlassen dürfe. Hier hätten die Parteien indes bewusst eine abweichende Regelung getroffen. Diese Regelung habe ihren Grund darin, "dass es sich beim Kurhaus um eines der wichtigsten Repräsentationsgebäude der Stadt Wiesbaden handelt". Die erstmalige Übernahme durch die Stadt wie hier führe auch nicht zu einer Entwertung der Überlassungsverpflichtung. Unerheblich sei, dass die Stadt in den Vorjahren von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe. Die Stadt nutze in diesem Jahr die ihr vertraglich eröffnete Möglichkeit sogar erst, nachdem die Beschwerdeführerin auf die Aufforderung zur Durchführung der Veranstaltung nicht vertragsgemäß reagiert habe.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2025
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)