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Dokument-Nr. 35953

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Beschluss14.04.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 U 174/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil22.10.2024, 2-7 O 338/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss14.04.2026

Orientierung eines Richters am christlichen Menschenbild ist kein Befan­gen­heitsgrundGebundenheit an christliche Werte widerspricht nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als "rührselig" und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat den Befan­gen­heits­antrag zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungs­ent­schä­digung für Gewerberaum, den der - verstorbene - Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter hat dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dargestellt und eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich angeregt. Einer der beiden Prozess­be­voll­mäch­tigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für "rührselig" halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem "christlichen Menschenbild" orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.

Besorgnis der Befangenheit

Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats (Mietrechts­senats) zurückgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als "rührselig" hin darauf verwiesen habe, seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen.

Christliches Menschenbild bildet geistes­ge­schicht­lichen Hintergrund für das Grundgesetz

Der Richter habe für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. "Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten", führte der Senat weiter aus, "das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistes­ge­schicht­lichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschen­wür­de­ga­rantie und der Grundrechte." Dies wiederum wirke sich anerkann­termaßen auf die Auslegung und Anwendung zivil­recht­licher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

Richter muss gerade auch in mietrechtlichen Streitigkeiten die grund­recht­lichen Wertungen berücksichtigen

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts könne umgekehrt ein Grund­rechts­verstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grund­recht­lichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grund­recht­lichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.

Der abgelehnte Richter habe auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung "rührselig" auf das Sachlich­keitsgebot verwiesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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