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Dokument-Nr. 35498

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Beschluss08.09.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 ORbs 95/25
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil16.01.2025, 78 OWi 5781 Js 43606/24
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss08.09.2025

Bei der Akteneinsicht in elektronische Akte ist auch bei Fotos eine pdf-Datei ausreichendAusführungen des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main zur Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) führte im Rahmen der Zurückweisung einer Rechts­be­schwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld von 1.000 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h worden. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer PDF-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwin­dig­keits­über­schreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen. Er rügt u.a., dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im "jpg-Format" übermittelt worden sei, sondern im "PDF-Format". Der zuständige 2. Strafsenat hat die Rechts­be­schwerde als unbegründet verworfen. Der Senat hat das Verfahren zum Anlass genommen die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten darzulegen:

Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines "Repräsentats" der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermitt­lungsweg (§§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32 f StPO i.V.m. mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV, § 9 JustlTV). Das "Repräsentat" bilde dabei als elektronische Akte im PDF-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei "die Standa­r­di­sierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht", erläuterte der Senat. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format habe sich im Rechts- und Geschäfts­verkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Compu­ter­systemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erschei­nungsbild zu verändern.

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-"Repräsentat" umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Quali­täts­verlust erhalten. Die Bildin­for­ma­tionen werden direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im "Repräsentat" exakt der Originaldatei entspreche.

Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das "Repräsentat übernommen worden seien (§ 2 Abs.2 BBußAktFV), sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfas­sungs­mäßigen Vorgaben zum Anspruch auf "Infor­ma­ti­o­ns­parität des Betroffenen in Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren", resümierte der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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