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01.06.2026 

Dokument-Nr. 36011

Sie sehen einen Geldautomaten, an dem gerade Geld abgeholt wird.
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Urteil29.04.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 62/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil30.04.2026, 2-07 O 123/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.04.2026

Zur Haftung für Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener DebitkarteKontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen

Kommt die von der Bank verschickte Debitkarte eines Kontoinhabers auf dem Versandweg abhanden und kommt es infolgedessen zu unbefugten Geldabhebungen, so hat der Kontoinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt entschieden.

Konto­be­las­tungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat mit heute veröf­fent­lichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.

Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäfts­ver­bindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.6.2019 gut 300.000 € auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30. Juni bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischen­zeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzah­lungs­an­spruch zu, führte der Senat aus.

Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungs­vorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzah­lungs­an­spruch des Klägers aus.

Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungs­in­strument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuch­lichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuch­lichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Brief­kas­te­n­inhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.

Der Kläger müsse sich auch keinen Mitver­ur­sa­chungs­beitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authen­ti­fi­zie­rungs­in­stru­menten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schaden­s­er­satz­ansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetz­ge­be­rischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schaden­s­er­satz­ansprüche, die die Sparkasse dem Erstat­tungs­an­spruch des Kunden entgegenhalten könne.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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