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01.09.2026 

Dokument-Nr. 36229

Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Urteil19.08.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 141/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil11.11.2025, 2-19 O 586/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.08.2026

Mithaftung im Leasin­g­über­nah­me­vertrag ist überraschende AGB-Klausel: Versteckte Haftungsklausel bei Vertrags­übernahme unwirksamWer seinen Vertrag abgibt, muss ohne klaren Hinweis nicht für die Schulden des Nachfolgers haften

Eine AGB-Klausel in einem Leasin­g­über­nah­me­vertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbind­lich­keiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erschei­nungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzu­un­ter­zeich­nenden - Übernah­me­vertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungs­rück­stands der neuen Vertrags­partnerin die Beklagte aus der Mithaf­tungs­klausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.

Erfolgreiche Berufung: Mithaf­tungs­klausel als überraschende Regelung unwirksam

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaf­tungs­klausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbind­lich­keiten der neuen Vertrags­partnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertrags­über­nah­me­ver­ein­barung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasing­ver­trag­lichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertrags­partnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünf­ti­gerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einfluss­mög­lich­keiten auf den Leasing­ge­genstand und den Vertragsverlauf habe.

Fehlende optische Hervorhebung begründet Überrum­pe­lungs­effekt

Die Bezeichnung als „Übernah­me­vertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaf­tungs­er­klärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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