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26.05.2026 
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.04.2026

"nius" verletzte mit Berich­t­er­stattung über Transfrau Persön­lich­keits­rechte und muss 6.000 Euro Entschädigung zahlenUnter­las­sungs­ansprüche wegen falscher Tatsa­chen­be­haup­tungen, identi­fi­zie­render Namensnennung und Bildver­öf­fent­li­chungen bestätigt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) betätigte, dass die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Passagen in ihren Veröf­fent­li­chungen verpflichtet ist.

Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesell­schaft­lichen Debatte getragene Berich­t­er­stattung über Transrechte und deren Wechsel­wir­kungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröf­fent­lichung unwahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen über die geschlechtliche Identität oder die identi­fi­zierende Berich­t­er­stattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau.

Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Trans­se­xu­el­len­gesetz erwirkt. Eine geschlechts­an­glei­chende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauen­fit­ness­studio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundes­be­auf­tragte für Antidis­kri­mi­nierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u.a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 € vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Infor­ma­ti­o­ns­portal, innerhalb von wenigen Tagen sieben - jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene - Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesell­schaft­lichen Debatte über Transrechte und deren Wechsel­wir­kungen mit den Rechten und Interessen Dritter ausein­an­der­setzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröf­fent­lichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldent­schä­digung.

Unter­las­sungs­an­spruch wegen unwahrer Aussagen zur geschlecht­lichen Identität

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berich­t­er­stattung enthaltener unwahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen zu. Dies beziehe sich u.a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen seien, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein „Herr in Damenkleidung“ sei. Diese Äußerungen griffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persön­lich­keitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen seien unwahr. Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinung­s­äu­ßerung einstufen seien, könne offenbleiben. Auch insoweit stünde der Klägerin ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Die Beiträge trügen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiege hier aber das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlange dabei u.a., wie vom Landgericht betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränke, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkenne ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Perso­nen­stand­s­än­derung nach dem Transsexuellen-Gesetz werde nicht erwähnt.

Unzulässige Namens- und Bildver­öf­fent­li­chungen begründen Geldent­schä­digung

Die Veröf­fent­lichung des Vor- und Nachnamens greife ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiege bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich sei, dass sich die Berich­t­er­stattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränke, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung seien. Der angegriffene Artikel enthalte vielmehr auch unwahre Aussagen etwa zum Personenstand. Diese Aussagen beträfen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben. Schließlich sei auch die Veröf­fent­lichung der Fotos zu unterlassen. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere bestehe kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Geldent­schä­digung i.H.v. 6.000 EUR. Aus der Vielzahl der Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen ergebe sich eine besondere Schwere der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung. Die Veröf­fent­lichung einer Serie von sieben Artikeln zeige zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/mw)

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