23.04.2026
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23.04.2026 
Sie sehen Sebastian Herre, den Geschäftsführer der Firma Pyrexx, mit dem von der Stiftung Warentest fehlerhaft getesteten Rauchmelder PX-1.

Dokument-Nr. 35926

Sie sehen Sebastian Herre, den Geschäftsführer der Firma Pyrexx, mit dem von der Stiftung Warentest fehlerhaft getesteten Rauchmelder PX-1.
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Urteil23.04.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 38/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil03.04.2025, 2-03 O 430/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil23.04.2026

Rauchmelder-Hersteller Pyrexx kann von Stiftung Warentest wegen fehlerhaften Test Schadenersatz verlangenVeröf­fent­lichung eines Testergebnisses ohne vorherige Klärung von Zweifeln am Testergebnis

Die Veröf­fent­lichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröf­fent­lichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröf­fent­lichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Klägerin stellt u.a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der - stark standa­r­di­sierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen - Funkti­o­ns­prüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeits­an­weisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u.a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröf­fent­lichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen.

Rauchwarnmelder wurden mit Qualitätsurteil „mangelhaft“ bewertet

Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unter­las­sungs­an­spruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streit­ge­gen­ständliche Bewertung zurückziehe.

Die Parteien streiten weiterhin u.a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. €. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrun­de­liegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer - entgegen der Handhabung des Prüfinstituts - nicht als gültig bewertet werden dürfen.

Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauch­warn­mel­dertests hätte nachgegangen werden müssen

Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauch­warn­mel­dertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut - entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN - gemäß der dortigen internen Arbeits­an­weisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.

OLG: Keine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden

Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen - wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde - nicht für sachgerecht hält.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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