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19.02.2026 

Dokument-Nr. 35773

Sie sehen einen, bei einem Unfall, stark beschädigten Kleinwagen.
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Urteil22.01.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main14 U 88/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Kassel, Urteil26.07.2024, 10 O 1919/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.01.2026

Keine Haftung des Landes für Verkehrsunfall in unmittelbarer Nähe eines Holznass­la­ger­platzes

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat Schmer­zens­geldansprüche von mindestens 450.000,00 € nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznass­la­ger­platzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht vorzuwerfen.

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November 2015 u.a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 €. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu Minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznass­la­gerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinem Perso­nen­kraftwagen von der Straße abgekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Klägers hatte auch vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten sei nicht feststellbar, begründete der Senat seine Entscheidung. Grundsätzlich müssten Verkehrs­teil­nehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überra­schungs­moment für den Autofahrer.

Es greife kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznass­la­ger­platzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfal­lur­sächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere - naheliegende - Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witte­rungs­ver­hält­nissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheins­be­weises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßen­ver­hält­nissen Wasser auf die Straße neben dem Holznass­la­gerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfal­lur­sächliche Glättestelle gewesen sei. Nach den landge­richt­lichen Feststellungen sei der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznass­la­gerplatz ins Schleudern geraten. Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachver­ständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durch­schnittlich aufmerksamen Verkehrs­teil­nehmer ohne weiteres erkennbar sei. Hätte eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage des Holznass­la­ger­platzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Klägers zurücktreten. Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrge­schwin­digkeit einstellen können und müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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