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13.10.2026 

Dokument-Nr. 36305

Sie sehen Briebumschlag mit Euro-Geldscheinen gefüllt und der Aufschrift Schmerzensgeld.
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Urteil01.07.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main14 U 40/26
Vorinstanz:
  • Landgericht Marburg, Urteil25.02.2026, 1 O 222/25
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.07.2026

1200 Euro Schmerzensgeld für Verletzung bei Befreiung des eigenen Hundes aus Maul eines anderen HundesEigen­ver­schulden der Klägerin tritt hinter der Aufsichts­pflicht­ver­letzung der Beklagten zurück

Verletzt sich ein Hundebesitzer, weil er seinen Hund aus dem Maul eines im öffentlichen Straßenraum freilaufenden aggressiven Hundes rettet, kann er von dem Halter des angreifenden Hundes Schadensersatz verlangen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil der Hundebesitzerin 1.200 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz der materiellen Schäden zugesprochen.

Die Klägerin besitzt einen Malteserhund. Sie nimmt die beklagte Besitzerin eines Schäferhundes wegen eines Beißvorfalls im Frühjahr 2024 im Marburger Raum in Anspruch. Das Landgericht hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage im Hinblick auf ein überwiegendes Eigen­ver­schulden der Klägerin abgewiesen.

Erfolgreiche Berufung

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG (Außenstelle Kassel) ganz überwiegend Erfolg. Die Beklagte hafte der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang auf Schadensersatz, führte es aus. Nach den in der Berufung bindenden Feststellungen des Landgerichts sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass die Klägerin im Frühjahr 2024 mit ihrer Malteserhündin auf einer Straße spazieren gegangen sei. Plötzlich sei ihr der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten begegnet, dieser habe sich sofort auf die Hündin der Klägerin gestürzt, die Hündin gepackt und geschüttelt. Die Klägerin habe, als der Schäferhund auf Kommando nicht abgelassen habe, diesem ans Maul gefasst, um es zu öffnen, und auf diese Weise ihre Malteserhündin befreit. Abweichender Vortrag hierzu seitens der Beklagten in der Berufungs­instanz sei verspätet, nachdem die Beklagte erstinstanzlich den Vortag der Klägerin nicht bestritten habe.

Aufsichtsfehler wiegt schwerer als Eigengefährdung

Die Beklagte sei der Klägerin sowohl aus verschul­den­su­n­ab­hängiger Tierhal­ter­haftung als auch wegen schuldhafter Verletzung von Siche­rungs­pflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Ein etwaiges mitwirkendes Eigen­ver­schulden der Klägerin trete hinter das für den Vorfall maßgebliche Aufsichts­ver­schulden der Beklagten zurück. "Denn erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds hat die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbst­ge­fähr­denden Eingreifen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Hündin als Mitgeschöpf und schmerz­emp­find­liches Lebewesen (...) veranlasst", führte die zuständige Einzelrichterin weiter aus.

Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.200 € unter Berück­sich­tigung der glaubhaft gemachten Schmerzen und Beein­träch­ti­gungen sowie des zögerlichen Regulie­rungs­ver­haltens der Beklagten zu. Sie habe glaubhaft geschildert, sich beim Befreien ihrer Malteserhündin aus dem Maul des Schäferhunds die linke Hand verdreht und deshalb noch 9 Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungs­ein­schrän­kungen gelitten zu haben. Zu ersetzen seien auch die weiteren materiellen Schäden unter anderem in Form der Behand­lungs­kosten.

Keine Erstattung der Reisekosten

Keinen Anspruch habe die Klägerin allerdings auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten nach Köln. Es sei davon auszugehen, dass eine teure medizinische Privat­be­handlung für die Klägerin auch an ihrem Wohnort in angemessener Zeit verfügbar gewesen wäre.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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