Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.07.2026
1200 Euro Schmerzensgeld für Verletzung bei Befreiung des eigenen Hundes aus Maul eines anderen HundesEigenverschulden der Klägerin tritt hinter der Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten zurück
Verletzt sich ein Hundebesitzer, weil er seinen Hund aus dem Maul eines im öffentlichen Straßenraum freilaufenden aggressiven Hundes rettet, kann er von dem Halter des angreifenden Hundes Schadensersatz verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil der Hundebesitzerin 1.200 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz der materiellen Schäden zugesprochen.
Die Klägerin besitzt einen Malteserhund. Sie nimmt die beklagte Besitzerin eines Schäferhundes wegen eines Beißvorfalls im Frühjahr 2024 im Marburger Raum in Anspruch. Das Landgericht hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage im Hinblick auf ein überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin abgewiesen.
Erfolgreiche Berufung
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG (Außenstelle Kassel) ganz überwiegend Erfolg. Die Beklagte hafte der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang auf Schadensersatz, führte es aus. Nach den in der Berufung bindenden Feststellungen des Landgerichts sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass die Klägerin im Frühjahr 2024 mit ihrer Malteserhündin auf einer Straße spazieren gegangen sei. Plötzlich sei ihr der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten begegnet, dieser habe sich sofort auf die Hündin der Klägerin gestürzt, die Hündin gepackt und geschüttelt. Die Klägerin habe, als der Schäferhund auf Kommando nicht abgelassen habe, diesem ans Maul gefasst, um es zu öffnen, und auf diese Weise ihre Malteserhündin befreit. Abweichender Vortrag hierzu seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet, nachdem die Beklagte erstinstanzlich den Vortag der Klägerin nicht bestritten habe.
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Aufsichtsfehler wiegt schwerer als Eigengefährdung
Die Beklagte sei der Klägerin sowohl aus verschuldensunabhängiger Tierhalterhaftung als auch wegen schuldhafter Verletzung von Sicherungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden der Klägerin trete hinter das für den Vorfall maßgebliche Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück. "Denn erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds hat die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbstgefährdenden Eingreifen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Hündin als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen (...) veranlasst", führte die zuständige Einzelrichterin weiter aus.
Anspruch auf Schmerzensgeld
Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.200 € unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu. Sie habe glaubhaft geschildert, sich beim Befreien ihrer Malteserhündin aus dem Maul des Schäferhunds die linke Hand verdreht und deshalb noch 9 Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten zu haben. Zu ersetzen seien auch die weiteren materiellen Schäden unter anderem in Form der Behandlungskosten.
Keine Erstattung der Reisekosten
Keinen Anspruch habe die Klägerin allerdings auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten nach Köln. Es sei davon auszugehen, dass eine teure medizinische Privatbehandlung für die Klägerin auch an ihrem Wohnort in angemessener Zeit verfügbar gewesen wäre.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2026
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)