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27.05.2026 
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.05.2026

Oberlan­des­gericht hält Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bundes­wehr­be­schaf­fungsrecht für unvereinbarBeschwer­de­ver­fahren zur verfas­sungs­ge­richt­lichen Klärung ausgesetzt

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hält eine Regelung in dem Bundes­wehr­be­schaf­fungs­be­schleu­ni­gungs­gesetz für verfas­sungs­widrig. Deshalb hat es ein Verga­be­n­ach­prü­fungs­ver­fahren betreffend eine solche Bundes­wehr­be­schaffung ausgesetzt, um es dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen.

Die Antragsgegnerin ist ein Dienstleister der Bundeswehr und möchte Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe von militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten auf dem Gelände der Bundeswehr beschaffen. In dem von ihr durchgeführten Verga­be­ver­fahren wollte sie den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen und nicht das der Antragstellerin zu erteilen. Den darauf gestellten Nachprü­fungs­antrag der Antragstellerin wies die 1. Vergabekammer des Bundes am 21.01.2026 zurück. Dagegen wandte sie sich am 30.01.2026 mit einer an den Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf gerichteten sofortigen Beschwerde. Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Damit bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern.

In der Zwischenzeit trat am 14.02.2026 das Bundes­wehr­be­schaf­fungs­be­schleu­ni­gungs­gesetz (BwBBG) in Kraft. Nach einer Regelung in diesem Gesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) soll die sofortige Beschwerde bei Bundes­wehr­be­schaf­fungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die auf Antrag verlängert werden könnte. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach bisheriger Rechtslage noch angedauert hätte, schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung.

Verfas­sungs­rechtliche Zweifel des Vergabesenats an § 16 Abs. 1 BwBBG und Aussetzung des Beschwer­de­ver­fahrens zur Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Der Vergabesenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hält die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner Auffassung nach gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festge­schriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Der Ausgang des Beschwer­de­ver­fahrens hängt von der Gültigkeit der neuen Regelung ab. Wenn sie gültig wäre, könnte die Antragstellerin nur noch begehren, eine Rechts­ver­letzung durch den Abschluss der Rahmen­ver­ein­barung festzustellen. Wenn sie ungültig wäre, dann muss der Vergabesenat entscheiden, ob der Zuschlag an die Beigeladene unwirksam ist und das Verga­be­ver­fahren fortgesetzt werden muss. Deshalb hat der Vergabesenat das Beschwer­de­ver­fahren ausgesetzt und holt nun die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu folgender Frage ein:

"Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justi­z­ge­währ­leis­tungs­an­spruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?"

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/mw)

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