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Dokument-Nr. 35642

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Urteil04.12.2025Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 38/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil12.05.2025, 12 O 280/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil04.12.2025

Eurowings-Werbung zu CO2-Kompensation war irreführendIrreführende Werbung durch angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat der Eurowings GmbH (Eurowings, Beklagte und Berufungs­be­klagte) untersagt, bei Online-Flugbuchungen auf bestimmte Weise mit einer Kompensation von CO2-Emissionen zu werben.

Eurowings bot ihren Kundinnen und Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durch Kompen­sa­ti­o­ns­maß­nahmen auszugleichen. Hierzu konnte auf der Internetseite von Eurowings im letzten Buchungsschritt unter "Weitere Optionen" das folgende Zusatzangebot für 9 EUR ausgewählt werden:

"Fliegen Sie nachhaltiger Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klima­schutz­pro­jekten kompensieren"

Unter "Mehr erfahren" gelangten die Kundinnen und Kunden zu folgender Information:

"Unser Nachhal­tig­keits­ver­sprechen […] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klima­schutz­projekte mit den höchsten Quali­täts­s­tandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt."

Darüber hinaus bot Eurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag "Sustainable Aviation Fuel" zu unterstützen, mit der Erklärung:

"Sustainable Aviation Fuel (SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilem Flugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF die CO2-Emissionen um mindestens 80 %. […]"

Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen mahnt Eurowings ab

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände – Verbrau­cher­zentrale Bundesverband e.V. (Verbrau­cher­zentrale, Kläger und Berufungskläger) hat Eurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Verbrau­che­rinnen und Verbraucher würden die angebotene Kompensation von CO2-Emissionen dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nicht erläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gase ausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff "nachhaltig" im Zusammenhang mit "Sustainable Aviation Fuel" in Bezug auf das Klima als "emissionsfrei" zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.

Nach Auffassung von Eurowings sei deutlich, dass nur der CO2-Ausstoss kompensiert werde und der Flug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.

Landgericht Düsseldorf verneint irreführende Werbung

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12.05.2025, Az. 12 O 280/23, abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Es sei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowings werbe nicht mit einer "Klima­neu­tralität" und beziehe keine anderen Treibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich der Informationen zu "Sustainable Aviation Fuel" weise Eurowings zutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichen Flugkraft­stoffen handele. Die Verbrau­cher­zentrale behaupte schon nicht, dass die Aussage, der CO2-Ausstoss werde um 80 % reduziert, falsch sei.

Oberlan­des­gericht: Angaben von Eurowings führen zu einer Fehlvorstellung beim Kunden

Der 20. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Berufung der Verbrau­cher­zentrale hat hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg. Zur Begründung führt der Senat aus, die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einem erheblichen Teil der Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zu reisen. Die Existenz der weiteren klima­schäd­lichen Emissionen, die in nicht unerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würden die Begriffe "CO2-neutral" und "klimaneutral" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern verstünden die Werbung folglich dahingehend, dass sämtliche klima­schäd­lichen Emissionen der gebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung, den Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewis-sen zu verschaffen, werde durch die übrigen, nicht kompensierten klima­schäd­lichen Emissionen tatsächlich nicht erzielt.

Eurowings sei auch ein Hinweis zumutbar, dass nur ein Teil der klima­schäd­lichen Emissionen kompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben sei die Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich.

Werbung mit "Sustainable Aviation Fuel" ist nicht irreführend

Nicht irreführend sei hingegen – wie auch vom Landgericht Düsseldorf entschieden – die angegriffene Werbung mit "Sustainable Aviation Fuel". Eurowings konkretisiere zutreffend und eindeutig, dass der CO2-Ausstoss durch "Sustainable Aviation Fuel" im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 % reduziert werde, damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte der von Eurowings verwendete Begriff "nachhaltig" eher ein Werturteil als eine tatsächliche Beschaf­fen­heits­angabe und sei nicht mit "klimaneutral" gleichzusetzen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftiger Recht­s­än­de­rungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegen kann Eurowings Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof binnen eines Monats erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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