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04.11.2025 
Sie sehen die Sportschuhe, mit denen eine Person auf dem Straßenpflaster steht.

Dokument-Nr. 35533

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Beschluss25.09.2025Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 35/25
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss25.09.2025

Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMAPUMA verteidigt seinen europaweit als Bildmarke geschützten "Formstreifen" gegen Konkurrenten aus Spanien hinsichtlich zweier Schuhmodelle

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungs­be­klagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Strei­fen­ge­stal­tungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungs­klägerin ("PUMA"), ist eine weltweit führende Sport­ar­ti­kel­her­stellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Strei­fen­ge­stal­tungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschluss­ver­fügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechs­lungs­gefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertrie­bs­verbots der drei Schuhmodelle weiter.

Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschluss­ver­fügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Strei­fen­ge­stal­tungen bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungs­ver­fahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Soweit sich PUMA gegen die Strei­fen­ge­staltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist ("Verfügungsmarke"). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Strei­fen­ge­stal­tungen bestehe auch Verwechs­lungs­gefahr. Die Kennzeich­nungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Strei­fen­ge­stal­tungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Strei­fen­ge­stal­tungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brauchers auch um eine Zweitmarke oder Modell­be­zeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Strei­fen­ge­staltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechs­lungs­gefahr ausreichenden Zeichen­ähn­lichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Strei­fen­ge­stal­tungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Strei­fen­elemente aufweise.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Siehe hinsichtlich der PUMA-Markenrechte auch die Entscheidung: Puma-Hersteller darf "springenden Pudel" verbieten lassen (Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 02.04.2015 - I ZR 59/13 -)

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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