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Dokument-Nr. 35529

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil30.10.2025

Preis­an­pas­sungs­klausel zur Änderung der Mitglieds­ge­bühren von „Amazon Prime“ unwirksamAmazons Geschäfts­be­din­gungen benachteiligen Kunden unangemessen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat eine Preis­an­pas­sungs­klausel in den "Amazon-Prime-Teilnah­me­be­din­gungen" für unwirksam erklärt. Amazon hatte im September 2022 die Gebühren für seine Mitglieder erhöht. Dagegen ist die Verbrau­cher­zentrale NRW vorgegangen. Das Oberlan­des­gericht erklärte die Preiserhöhung für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Der Kläger, der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen e.V. ("Verbrau­cher­zentrale e.V."), richtet sich mit seiner Unter­las­sungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. ("Amazon") verwendete Preis­an­pas­sungs­klausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes "Amazon Prime" im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren "Amazon-Prime" Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnah­me­be­din­gungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln.

Prime-Teilnah­me­be­din­gungen

4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]

5.2. Änderungen der Mitglieds­ge­bühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerecht­fer­tigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kosten­stei­ge­rungen und/oder Koste­n­er­sparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Geset­ze­s­än­de­rungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kosten­än­de­rungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]

5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […] Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnah­me­be­din­gungen unentgeltlich zu kündigen. […]

Landgericht Düsseldorf gab dem Unter­las­sungs­antrag statt

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22, dem Unter­las­sungs­antrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechts­schutz­be­dürf­nisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung.

OLG weist die von Amazon eingelegte Berufung zurück

Der 20. Zivilsenat hat mit seiner verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnah­me­be­din­gungen regele ein einseitiges Preis­an­pas­sungsrecht der Beklagten. Auch unter Berück­sich­tigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung "vorgenommen" und der Kunde davon "in Kenntnis" gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preis­an­pas­sungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertrag­s­än­derung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertrags­an­pas­sungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden.

OLG sieht unangemessene Benachteilung des Kunden

Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preis­an­pas­sungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienst­leis­tungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kosten­stei­ge­rungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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