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02.06.2026 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 36014

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss02.06.2026

Beschwerden gegen die Ablehnung der vorläufigen Außer­voll­zug­setzung zweier Abschuss­ge­neh­mi­gungen für zwei Wölfe für die Dauer der Eilverfahren durch das Verwal­tungs­gericht Osnabrück erfolglos

Der 8. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat mit zwei Beschlüssen vom 2. Juni 2026 (Az.: 8 ME 56/26 und 8 ME 57/26) die Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück vom 27. Mai 2026 (Az.: 4 B 25/26) und vom 29. Mai 2026 (Az.: 4 B 29/26 ) zurückgewiesen. Das Verwal­tungs­gericht hatte mit diesen zwei Anträge auf Erlass einer sog. Zwischen­ent­scheidung (auch „Schiebe-“ oder „Hängebeschluss“), mit dem Ziel der Außer­voll­zug­setzung der Abschuss­ge­neh­mi­gungen für zwei Wölfe für die Dauer der Eilverfahren, abgelehnt.

Bei dem Verwal­tungs­gericht Osnabrück sind zwei Eilverfahren anhängig, in denen der Antragsteller – eine anerkannte Natur­schutz­ver­ei­nigung mit dem Zweckgegenstand Wölfe – die vorläufige Außer­voll­zug­setzung von zwei auf Grundlage des Bundes­jagd­ge­setzes erteilten und bis zum 15. Juni 2026 befristeten Abschuss­ge­neh­mi­gungen für zwei Wölfe begehrt. Die gleichlautenden, auf ein bestimmtes Areal beschränkten Abschuss­ge­neh­mi­gungen wurden vom Landkreis Grafschaft Bentheim und vom Landkreis Emsland jeweils am 7. Mai 2026 erlassen. Anlass hierfür waren zwei Schaden­se­r­eignisse in Wietmarschen am 1. und 2. Mai 2026, welche die beiden Landkreise als Wolfsrisse eingeordnet haben. Hierbei sind ca. 56 Schafe gerissen und ca. 100 weitere Schafe verletzt worden.

Der 8. Senat hat mit den Beschlüssen vom 2. Juni 2026 die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts im Zwischen­ver­fahren bestätigt. Dieses habe die vorläufige Außer­voll­zug­setzung der Abschuss­ge­neh­mi­gungen für die Dauer der Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Der unions­rechtliche Schutzstatus des Wolfs sei mit Wirkung vom 14. Juli 2025 herabgestuft worden, weil nunmehr von einem günstigen Erhal­tungs­zustand der Tierart Wolf auszugehen sei. Dass es mit diesem Zustand unvereinbar wäre, zwei einzelne Wölfe, die das betreffende Areal aufsuchten, durch einen Abschuss zu entnehmen, erscheine angesichts des Umstandes, dass in Niedersachen von aktuell 64 Wolfs­ter­ri­torien auszugehen sei, fernliegend. Angesichts dessen würden die Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerden keinen Anlass geben, dem Interesse am Schutz des (einzelnen) Wolfs und der Unberührtheit der Natur gegenüber dem Interesse der Hirten, ihre Schafsherden zu schützen, sowie dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Wiederaufnahme der Beweidung in dem dortigen Areal ein derart überwiegendes Gewicht beizumessen, dass es zwingend geboten erschiene, den von dem Antragsteller geltend gemachten Interessen bis zum Abschluss des Eilverfahrens den Vorrang einzuräumen.

Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar. Die Entscheidungen in den bei dem Verwal­tungs­gericht Osnabrück anhängigen Eilverfahren stehen noch aus.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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