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05.08.2025 
Sie sehen ein Offshore-Windpark auf dem Meer.

Dokument-Nr. 35275

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Beschluss01.08.2025Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht7 ME 34/25
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss01.08.2025

Wasser­rechtliche Genehmigung für Seekabel vor Borkum weiterhin vollziehbarStreit um Seekabel vor der Insel Borkum

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen, die sich in der Sache gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer wasser­recht­lichen Erlaubnis wendete, mit der der Nieder­säch­sische Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) dem nieder­län­dischen Unternehmen One-Dyas B. V. die Verlegung und den Betrieb eines Seekabels gestattet.

Das Seekabel soll zwischen dem etwa 15 km nordwestlich der Insel Borkum gelegenen Offshore-Windpark Riffgat und einer im nieder­län­dischen Küstenmeer, etwa 500 m hinter der deutsch-nieder­län­dischen Grenze errichten Gasför­der­plattform verlegt werden. Von dieser soll Erdgas sowohl aus dem nieder­län­dischen als auch aus dem deutschen Teil der Nordsee gewonnen werden. Im Bereich der geplanten Trasse des Seekabels befinden sich teilweise natur­schutz­rechtlich besonders geschützte Riffformationen, die im Zuge der Kabelverlegung beseitigt würden.

Deutsche Umwelthilfe geht gegen Seekabel vor

Im Jahr 2024 hatte die Deutsche Umwelthilfe vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg zunächst mit Erfolg die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung einer von ihr erhobenen Klage gegen die wasser­rechtliche Genehmigung beantragt (Beschluss vom 07.08.2024, Az.: 5 B 2236/24). Daraufhin änderte der NLWKN am 31. März 2025 die wasser­rechtliche Genehmigung und gab der One-Dyas B. V. weitreichendere natur­schutz­rechtliche Kompen­sa­ti­o­ns­maß­nahmen, insbesondere auch die "Wieder­her­stellung, Verbesserung oder Neuentwicklung geogener Riffe vom Biotoptyp "Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)" auf einer Fläche von 9,15 ha im nieder­säch­sischen Küstenmeer" auf. In der ursprünglichen Genehmigung war lediglich eine Kompen­sa­ti­o­ns­zahlung in zudem geringerer Höhe als in der geänderten Genehmigung vorgesehen.

Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab

Auf den im Nachgang zu dieser Änderung der Genehmigung gestellten Antrag der One-Dyas B. V. hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. Mai 2025 (Az.: 1 B 2570/25) seinen vorherigen Beschluss vom 7. August 2024 geändert und den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt sowie die sofortige Vollziehung der geänderten Genehmigung vom 31. März 2025 angeordnet.

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts

Der 7. Senat hat im Rahmen der Prüfung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine von der Deutschen Umwelthilfe rügbaren Verstöße gegen umweltbezogene Rechts­vor­schriften feststellen können und die Beschwerde daher zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Seekabel darf vorerst aber noch nicht verlegt werden

Mit der Verlegung des Seekabels darf allerdings gleichwohl noch nicht begonnen werden. Die Deutsche Umwelthilfe hat in einem weiteren Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg mit Erfolg vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei ebenfalls vom NLWKN erteilte natur­schutz­rechtliche Befreiungen beantragt (Beschluss vom 14. Juli 2025, Az.: 5 B 5439/25). Über die hiergegen gerichtete zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht erhobene Beschwerde (Az.: 7 ME 38/25) ist noch nicht entschieden worden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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