Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss01.08.2025
Wasserrechtliche Genehmigung für Seekabel vor Borkum weiterhin vollziehbarStreit um Seekabel vor der Insel Borkum
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen, die sich in der Sache gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis wendete, mit der der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) dem niederländischen Unternehmen One-Dyas B. V. die Verlegung und den Betrieb eines Seekabels gestattet.
Das Seekabel soll zwischen dem etwa 15 km nordwestlich der Insel Borkum gelegenen Offshore-Windpark Riffgat und einer im niederländischen Küstenmeer, etwa 500 m hinter der deutsch-niederländischen Grenze errichten Gasförderplattform verlegt werden. Von dieser soll Erdgas sowohl aus dem niederländischen als auch aus dem deutschen Teil der Nordsee gewonnen werden. Im Bereich der geplanten Trasse des Seekabels befinden sich teilweise naturschutzrechtlich besonders geschützte Riffformationen, die im Zuge der Kabelverlegung beseitigt würden.
Deutsche Umwelthilfe geht gegen Seekabel vor
Im Jahr 2024 hatte die Deutsche Umwelthilfe vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zunächst mit Erfolg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer von ihr erhobenen Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung beantragt (Beschluss vom 07.08.2024, Az.: 5 B 2236/24). Daraufhin änderte der NLWKN am 31. März 2025 die wasserrechtliche Genehmigung und gab der One-Dyas B. V. weitreichendere naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, insbesondere auch die "Wiederherstellung, Verbesserung oder Neuentwicklung geogener Riffe vom Biotoptyp "Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)" auf einer Fläche von 9,15 ha im niedersächsischen Küstenmeer" auf. In der ursprünglichen Genehmigung war lediglich eine Kompensationszahlung in zudem geringerer Höhe als in der geänderten Genehmigung vorgesehen.
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Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab
Auf den im Nachgang zu dieser Änderung der Genehmigung gestellten Antrag der One-Dyas B. V. hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21. Mai 2025 (Az.: 1 B 2570/25) seinen vorherigen Beschluss vom 7. August 2024 geändert und den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt sowie die sofortige Vollziehung der geänderten Genehmigung vom 31. März 2025 angeordnet.
Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Der 7. Senat hat im Rahmen der Prüfung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine von der Deutschen Umwelthilfe rügbaren Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften feststellen können und die Beschwerde daher zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Seekabel darf vorerst aber noch nicht verlegt werden
Mit der Verlegung des Seekabels darf allerdings gleichwohl noch nicht begonnen werden. Die Deutsche Umwelthilfe hat in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg mit Erfolg vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei ebenfalls vom NLWKN erteilte naturschutzrechtliche Befreiungen beantragt (Beschluss vom 14. Juli 2025, Az.: 5 B 5439/25). Über die hiergegen gerichtete zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde (Az.: 7 ME 38/25) ist noch nicht entschieden worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2025
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)