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23.04.2026 

Dokument-Nr. 35923

Sie sehen eine Bohrplattform auf dem Meer.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil21.04.2026

Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen Planfest­stellung für Erdgasbohrungen in der Nordsee erfolglosZulässigkeit der genehmigten Richtbohrungen im deutschen Hoheitsgebiet der Nordsee bestätigt und erhebliche Beein­träch­ti­gungen von Natura-2000- und Natur­schutz­ge­bieten trotz prognos­ti­zierter geologischer Auswirkungen verneint

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss „Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 13. August 2024, soweit sie in der mündlichen Verhandlung aufrecht­er­halten wurde, abgewiesen.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird der Rahmen­be­trie­bsplan für die Bohrung nach und die Förderung von Erdgas im nieder­säch­sischen Küstenmeer in unmittelbarer Nähe zu den Niederlanden zugelassen. Die insgesamt neun genehmigten Bohrungen treten aus dem nieder­län­dischen Teil der Nordsee kommend in Tiefen zwischen etwa 1.500 und 4.000 m in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Auch für den Bereich des nieder­län­dischen Teils der Nordsee verfügt die Vorha­ben­trägerin über eine (niederländische) Genehmigung zur Gewinnung von Erdgas sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Plattform, die etwa 500 m westlich der deutsch-nieder­län­dischen Grenze gelegen ist und über die auch das aus dem deutschen Teil der Nordsee entnommene Erdgas gewonnen werden soll. Gegenstand des Klageverfahrens war allein die Zulassung der Bohrungen auf deutschem Hoheitsgebiet. In Teilen lagert das zu fördernde Erdgas unterhalb des Natur­schutz­ge­bietes „Borkum Riff“, dessen Fläche zugleich Teil des EU-Vogel­schutz­ge­bietes „Nieder­säch­sisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ ist, sowie unterhalb des in der Ausschließ­lichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik gelegenen Natur­schutz­ge­bietes „Borkum Riffgrund“, das zugleich Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) ist. Die Bohrungen selbst reichen in keines dieser Gebiete.

Rügen hinsichtlich Eingriffen in Natura-2000- und FFH-relevante Gebiete

Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss insbesondere vorgebracht, durch die Bohrungen komme es zu unzulässigen Eingriffen in die genannten Schutzgebiete. Zudem handele es sich bei dem von den Bohrungen betroffenen Areal um ein potentielles FFH-Gebiet, da dort Riffformationen anzutreffen seien, die ein nach der FFH-Richtlinie geschützter Lebensraumtyp seien, weshalb der mit den Bohrungen verbundene Eingriff auch hier nicht zulässig sei.

Keine erhebliche Beein­träch­tigung der Schutzgebiete trotz prognos­ti­zierter Umwelt­ein­wir­kungen durch das Vorhaben

Dem ist der 7. Senat nicht gefolgt. Zwar brächten die Bohrungen das Risiko von Senkungen des Meeresbodens auf einer Fläche von rund 150 km² mit sich, die in einem Worst-Case-Szenario im Einzelfall über den gesamten Förderzeitraum insgesamt bis zu 7,6 cm betragen könnten, zudem könne es zu durch das Vorhaben verursachten Erdbeben einer Magnitude von bis zu 2,9 kommen, die sich im Bereich des Spürbaren bewege. Jedoch würden hierdurch die Schutzzwecke der Naturschutz- bzw. Natura-2000-Gebiete nicht beeinträchtigt. So seien die etwaigen Senkungen des Meeresbodens vor dem Hintergrund der natürlichen Gestaltung des Sediments, die ohnehin Schwankungen von +/- 0,5 m pro Jahr mit sich bringen könne, praktisch nicht messbar. Etwaige durch das Vorhaben ausgelöste Erdbeben könnten bei Fischen, Vögeln und den Meeresboden bewohnenden Lebewesen zu kurzzeitigen Verhal­ten­s­än­de­rungen wie etwa Schreck­re­ak­tionen oder Flucht führen, aber keine erheblichen Beein­träch­ti­gungen bewirken. Aufgrund dieser lediglich geringfügigen mit dem Vorhaben verbundenen Einwirkungen könne dementsprechend auch dahinstehen, ob es sich bei dem von den Bohrungen selbst betroffenen Areal um ein potentielles FFH-Gebiet handele; dies sei im Übrigen allerdings auch nicht ersichtlich.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Niederländisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/mw)

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