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30.10.2025 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 35524

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss29.10.2025

Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfes im Landkreis Cuxhaven bleibt vollziehbar

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stade vom 28. Oktober 2025 zurückgewiesen, mit der dieses den Antrag einer anerkannten Umwelt­ver­ei­nigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die zeitlich befristete Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfes abgelehnt hat.

Der Erteilung der angegriffenen, bis zum 3. November 2025 befristeten Ausnah­me­ge­neh­migung des Nieder­säch­sischen Landesbetriebs für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vom 17. Oktober 2025 zur Tötung eines Wolfes waren mehrfache Rissvorfälle im Landkreis Cuxhaven ab März 2025 vorausgegangen, bei denen Rinder betroffen waren.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag der Umwelt­ver­ei­nigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausnah­me­ge­neh­migung abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Tötung eines Wolfes nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) voraussichtlich vorlägen. Denn die Prognose des NLWKN, ohne die Ausnah­me­ge­neh­migung drohe ein ernstlicher wirtschaft­licher Schaden, sei nicht zu beanstanden und der NLWKN habe auch überzeugend dargelegt, dass alternative Maßnahmen nicht in Betracht kämen. Die Ausnah­me­ge­neh­migung sei auch nicht aufgrund der unterbliebenen Beteiligung von in Niedersachsen anerkannten Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen rechtswidrig.

Die gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der 4. Senat mit seinem Beschluss zurückgewiesen. Aus dem Beschwer­de­vor­bringen der Umwelt­ver­ei­nigung ergäben sich keine Gesichtspunkte, die für die Rechts­wid­rigkeit der Ausnah­me­ge­neh­migung sprechen würden. Insbesondere habe das Verwal­tungs­gericht zu Recht entschieden, dass der NLWKN von einer Anhörung der auf Landesebene anerkannten Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen vor der Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung wegen Gefahr im Verzug habe absehen dürfen. Denn die hier in Umsetzung des von der Umwelt­mi­nis­ter­kon­ferenz Ende 2023 verabredeten „Schnell­ab­schuss­ver­fahrens“ erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung beruhe auf der wissen­schaftlich gestützten Annahme, dass Wölfe nach einem erfolgreichen Weidetierriss häufig versuchten, weitere Tiere derselben Herde zu reißen und deshalb in der unmittelbaren Zeit nach einem Rissvorfall das Risiko eines erneuten Angriffs auf die Weidetiere deutlich erhöht sei, am höchsten während der ersten Woche nach dem Rissvorfall. Die mit der Beteiligung von Natur­schutz­ver­ei­ni­gungen unweigerlich eintretende Verzögerung würde die Effektivität der Gefah­re­n­ab­wehr­maßnahme daher nicht unerheblich mindern.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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