Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss09.12.2025
Oberverwaltungsgericht stoppt Wolfsabschuss von Wolf GW3559m im Landkreis HelmstedtVollziehbarkeit der Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs im Landkreis Helmstedt ausgesetzt
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat auf die Beschwerde zweier anerkannter Umweltvereinigungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. Oktober 2025 (Az.: 2 B 152/25) mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Az.: 4 ME 84/25) die sofortige Vollziehbarkeit einer zur Tötung eines Wolfs auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt erteilten Ausnahmegenehmigung ausgesetzt.
Im Zeitraum von Juli 2024 bis März 2025 war es auf dem Gebiet des Landkreises Helmstedt zu etlichen Nutztierrissen gekommen. In 14 Fällen, bei denen insgesamt mehr als 100 Schafe zu Schaden kamen, konnte als Verursacher der das Wolfsburger Rudel anführende Wolfsrüde GW3559m festgestellt werden. Zur Abwendung eines ernsthaften wirtschaftlichen Schadens erteilte der Landrat des Landkreises Helmstadt im Mai 2025 eine bis zum 31. Dezember 2025 befristete Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten Tötung eines Wolfs, mit dem Ziel, den Wolf GW3559m zu entnehmen. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet; wirksam soll sie allerdings erst werden, wenn der Wolf GW3559m auf einem in der Allgemeinverfügung näher bestimmten Teil des Gebietes des Landkreises Nutztiere unter Überwindung im Einzelnen festgelegter Herdenschutzmaßnahmen reißt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es keine zumutbare Alternative zur Letalentnahme des Wolfs GW3559m gibt, was gesetzliche Voraussetzung für die Ausnahme vom Tötungsverbot ist.
Der von den Umweltvereinigungen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde hat der 4. Senat am 9. Dezember 2025 stattgegeben. Die Antragsteller hätten zu Recht die Bewertung des Verwaltungsgerichts gerügt, dass zumutbare Alternativen, die in gleicher Weise wie die Ausnahme vom Tötungsverbot geeignet seien, den drohenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, nicht erkennbar seien. Insbesondere gewährleiste die der Genehmigung beigegebene Bedingung ihres Wirksamwerdens nicht, dass es an einer zumutbaren Alternative zur Letalentnahme des Wolfs GW3559m fehle. Es bestünden schon im Ausgangspunkt grundsätzliche rechtliche Bedenken dagegen, eine für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wesentliche gesetzliche Voraussetzung in eine Nebenbestimmung „abzuschieben“. Jedenfalls müsse auch eine solche Nebenbestimmung dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit genügen, was sich im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellen lasse.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2025
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)