Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss12.12.2025
Wolf darf nicht in Umsetzung des von der Umweltministerkonferenz Ende 2023 verabredeten "Schnellabschussverfahrens" geschossen werdenBeschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg betreffend die Entnahme eines Wolfs im Landkreis Wittmund erfolglos
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde des Landkreises Wittmund gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2025 zurückgewiesen, mit der dieses dem Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes stattgegeben hat.
Der Landkreis Wittmund hat die angegriffene, bis zum 14. Dezember 2025 befristete Ausnahmegenehmigung in Umsetzung des von der Umweltministerkonferenz Ende 2023 verabredeten "Schnellabschussverfahrens" erteilt. Dem vorausgegangen waren mehrfache Rissvorfälle im Landkreis Wittmund ab August 2025, bei denen Rinder betroffen waren.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat dem Antrag der Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausnahmegenehmigung stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Tötung eines Wolfes nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) voraussichtlich nicht vorlägen. Der Landkreis Wittmund habe vor Erteilung der Abschussgenehmigung nicht hinreichend geprüft, ob es zumutbare Alternativen zur letalen Entnahme eines Wolfes gebe, insbesondere ob nicht die Ertüchtigung bereits vorhandener Zaunanlagen geeignet seien, zur Abwehr der konkret bestehenden Gefahr von Rinderrissen in dem betroffenen Gebiet beizutragen.
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Landkreis Wittmund eingelegte Beschwerde hat der 4. Senat mit seinem Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Der Senat hat klargestellt, dass nach geltender Rechtslage eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025 durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in (einfach) "geschützt" herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu einer Änderung des nationalen Rechts nichts zu ändern. Auch nach Auffassung des 4. Senats ist vom Landkreis Wittmund vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht hinreichend geprüft worden, ob eine Verbesserung des Zaunschutzes zur Abwehr von Rinderrissen in dem betroffenen Gebiet in Betracht kommt. Es kann insbesondere nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die aktuellen Witterungsbedingungen bauliche Maßnahmen an vorhandenen Umzäunungen unmöglich machten.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2025
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)