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11.03.2026 
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil10.03.2026

Diszi­pli­n­a­r­maßnahme gegen Polizeibeamten wegen rassistischer und NS-verherr­li­chender Chatinhalte verschärftPolizei­haupt­kom­missar wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfas­sungstreue und unerlaubten Besitzes einer Schreck­schuss­pistole um zwei Besol­dungs­gruppen herabgestuft

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat mit Urteil in einem von der Polizei­di­rektion Osnabrück gegen einen nieder­säch­sischen Polizei­voll­zugs­beamten geführten Berufungs­ver­fahren die mit der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück ausgesprochene Diszi­pli­n­a­r­maßnahme verschärft.

Dem Polizei­voll­zugs­beamten, ein heute 53-jähriger Polizei­haupt­kom­missar (Besol­dungs­gruppe A 11), wird von der Polizei­di­rektion Osnabrück zum einen vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien mit unter anderem rassistischen, Flüchtlinge bzw. Menschen mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund herab­wür­di­genden sowie das natio­nal­so­zi­a­lis­tische Unrechtsregime verherr­li­chenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels eines Messenger-Dienstes versendet sowie zahlreiche solche Dateien empfangen zu haben, ohne hierauf adäquat zu reagieren. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu verfas­sungs­treuem Verhalten verstoßen. Zum anderen wird dem Beamten der Vorwurf gemacht, durch den außer­dienst­lichen Besitz einer Schreck­schuss­pistole ohne Erlaubnis gegen seine beamten­recht­lichen Pflichten verstoßen zu haben.

Erstin­sta­nzliche Zurückstufung und Berufung der Polizei­di­rektion

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat den beklagten Beamten, mit seinem Urteil vom 31. Januar 2025 in das Amt eines Polizei­o­ber­kom­missars (Besol­dungs­gruppe A 10) zurückgestuft. Diese Entscheidung hat die Polizei­di­rektion im Berufungs­ver­fahren mit dem Ziel angegriffen, seine Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis zu erreichen.

Verschärfung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme durch das Oberver­wal­tungs­gericht

Der 3. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat das erstin­sta­nzliche Urteil mit seiner Entscheidung vom 10. März 2026 verschärft, die Entfernung des Polizei­voll­zugs­beamten aus dem Beamten­ver­hältnis hingegen nicht ausgesprochen.

Der Beamte habe durch den Versand von 28 Dateien rassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herab­wür­di­genden sowie das NS-Unrechtsregime und seine Verbrechen verherr­li­chenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats sowie durch den Empfang von 78 solcher Dateien, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben, schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Durch den über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Versand und Empfang der entsprechenden Dateien habe er den objektiven Anschein einer verfas­sungs­feind­lichen Gesinnung erweckt. Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Denn von jedem Beamten sei zu verlangen, dass er für den Staat und die geltende verfas­sungs­rechtliche Ordnung einstehe, insoweit Partei ergreife und für sie eintrete. Der Senat hat allerdings nicht festzustellen vermocht, dass das Verhalten des Beamten auch Ausdruck einer entsprechenden verfas­sungs­feind­lichen Gesinnung gewesen wäre und er daher zugleich gegen seine Pflicht verstoßen hätte, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Darüber hinaus habe der Polizei­voll­zugs­beamte schuldhaft gegen seine beamten­recht­lichen Pflichten, die Strafgesetze zu beachten und sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrau­ens­würdig zu verhalten verstoßen, weil er eine Schreck­schuss­pistole ohne waffen­rechtliche Erlaubnis besessen habe.

Zurückstufung um zwei Besol­dungs­gruppen statt Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis

Aufgrund dieses einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens hat der Senat nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung, weil mangels festgestellter verfas­sungs­feind­licher Gesinnung noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit darin bestehe, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der zentra-len Bedeutung der Verfas­sungs­treu­e­pflicht, aber auch angesichts der Verwahrung der Schreck­schuss­pistole im Tresor des Polizei­voll­zugs­beamten, sei eine Zurückstufung um zwei Besol­dungs­gruppen in das Eingangsamt (von A 11 auf A 9) erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Hinweis auf Paral­le­l­ent­schei­dungen des Senats

Der Senat hatte bereits in Paral­lel­ver­fahren, welche ehemalige Kollegen des hier beklagten Polizei­voll­zugs­beamten betrafen, mit Urteilen vom 24. April 2025 (Az.: 3 LD 14/23 und 3 LD 12/23) die vorangegangenen erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück jeweils verschärft, dort aber ebenfalls die von der Polizei­di­rektion Osnabrück erstrebte Verhängung der diszi­pli­na­rischen Höchstmaßnahme nicht ausgesprochen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/mw)

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