24.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
24.10.2025 
Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.

Dokument-Nr. 35499

Sie sehen mehrere Windkraftanlagen, welche auf Feldern stehen, wobei im Vordergrund auch ein Weg und ein Waldgebiet zusehen sind.
Drucken
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil21.10.2025

Zur Planung einer Windener­gie­anlage außerhalb der Konzen­tra­ti­o­ns­flächen für die Windenergie in einem Flächen­nut­zungsplanAusschluss­wirkung im Flächen­nut­zungsplan „Windenergie“ der Samtgemeinde Kirchdorf unwirksam

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die von der Samtgemeinde Kirchdorf in der 115. Änderung ihres Flächen­nut­zungsplans „Windenergie“ beschlossene Ausschluss­wirkung in der im Januar 2024 bekannt­ge­gebenen Fassung für unwirksam erklärt.

Die antragstellende Gesellschaft plant im Gebiet der Samtgemeinde Kirchdorf vier Windener­gie­anlagen, und zwar außerhalb von Flächen, die von der Samtgemeinde mit ihrer 115. Änderung ihres Flächen­nut­zungsplans als Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie dargestellt wurden. Gegen die damit verbundene, im Januar 2024 bekanntgemachte Ausschlusswirkung dieser sog. Konzentrationsflächenplanung hat sich die Gesellschaft mit ihrem Normen­kon­trol­lantrag nunmehr erfolgreich gewandt, um ihre Anlagen weiterhin verwirklichen zu können.

Landkreis: Es sind bereits genug Windener­gie­anlagen vorhanden

Der Senat hat zunächst entschieden, dass der Antrag zulässig ist. Der beigeladene Landkreis Diepholz hat zwar nach § 5 Abs. 2 Windener­gie­f­lä­chen­be­da­rfs­gesetz (WindBG) im Dezember 2024 bekannt gegeben, dass im Landkreis der nach dem Nieder­säch­sischen Windener­gie­f­lä­chen­be­da­rfs­gesetz (NWindG) bis zum Jahresende 2027 maßgebliche regionale Flächen­bei­tragswert bereits erreicht sei, sich dort also bereits genug Windener­gie­anlagen befinden würden. Schon deshalb seien weitere Anlagen grundsätzlich unzulässig und die hier angegriffene Ausschluss­wirkung außer Kraft getreten. Die Antragstellerin hat sich allerdings fundiert gegen die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung gewandt. Diese Rechtmäßigkeit war deshalb nicht als sog. Vorfrage im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu klären.

Der Antrag ist zudem begründet. Nach § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) musste die Änderung vom beigeladenen Landkreis genehmigt werden. Nach § 6 Abs. 3 BauGB kann grundsätzlich auch eine nur teilweise Genehmigung erteilt werden. Dazu muss die Planung aber teilbar sein, es insbesondere dem mutmaßlichen Willen – hier des Rates der Samtgemeinde – entsprechen, dass seine Planung nur teilweise wirksam werden soll. Vorliegend hat der Landkreis nur vier Sondergebiete für Windenergie genehmigt und ein fünftes Gebiet von der Genehmigung ausgenommen. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Rat der Samtgemeinde auch unter diesen Voraussetzungen an der Ausschluss­wirkung im Übrigen hätte festhalten wollen. Außerdem wurde aus der Genehmigung des Landkreises und der folgenden Bekanntmachung der Samtgemeinde nicht deutlich, ob auf den Flächen des nicht genehmigten fünften Sondergebiets Windener­gie­anlagen grundsätzlich verboten oder zulässig sein sollen.

Der Senat hat gegen das Urteil nicht die Revision zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Zur Klarstellung wird noch darauf hingewiesen, dass über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Landkreises nach § 5 Abs. 2 NWindG und damit über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein wird.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35499

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI