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04.06.2026 

Dokument-Nr. 36021

Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.
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Landgericht Berlin II Urteil19.03.2026

Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice bei Fitness-Kette "Holmes Place"Verbrau­cher­zentrale klagt mit Erfolg gegen Holmes Place Health Clubs GmbH

Schweigen auf eine Preiserhöhung per E-Mail stellt keine Zustimmung zu einer Vertrag­s­än­derung dar. Dies hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitglied der Fitnessstudio-Kette "Holmes Place" zusätzlich zu seinem Mitglieds­beitrag einen Handtuchservice für 10 Euro im Jahr abgeschlossen. Damit hatte das Mitglied ein Recht auf 1 frisches Handtuch pro Fitnessstudio-Besuch.

Preiserhöhung per E-Mail

Per E-Mail vom 24. Oktober 2024 teilte das Fitness-Studio seinen Mitgliedern mit, dass der Handtuchservice ab dem 1. Dezember 2024 zu einem Preis von 49,90 Euro angeboten wird. Sollte das Mitglied die Preisanpassung akzeptieren, so müsse es nichts weiter tun. Andernfalls könne es sich aktiv vom Handtuchservice abmelden.

Verbrau­cher­zentrale mahnt Holmes Place ab

Die Verbrau­cher­zentrale mahnte Holmes Place am 3. Dezember 2024 ab und forderte die Kette auf, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben. Nach Ansicht der Verbrau­cher­zentrale enthielt die E-Mail vom 24. Oktober irreführende Angaben. Die E-Mail suggeriere, dass sich der Preis für den Handtuchservice erhöhe, wenn das sich Mitglied nicht aktiv vom dem Handtuchservice abmelde. Dies sei aber nicht zutreffe. Zwar hatte Holmes Place in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eine Preis­an­pas­sungs­klausel, doch benachteilige diese den Verbraucher unangemessen. Sie sei intransparent, weil die Preis­auf­sch­lüs­selung nicht erkennen lasse, wie die Preis­be­standteile zu den Gesamtkosten stünden und weil sie keine Preis­an­pas­sungs­ver­pflichtung zu Gunsten des Verbrauchers vorsehe.

Landgericht. E-Mail vom 24. Oktober 2024 war unlauter

Das Landgericht Berlin II gab der Verbrau­cher­zentrale recht. Das Gericht führte aus, dass die E-Mail vom 24. Oktober 2024 unlautere Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG enthielt. Danach handele unter anderem unlauter, wer eine irreführende Handlung vornehme, die irreführenden Angaben über die Bedingungen enthält, unter denen eine Dienstleistung erbracht wird.

Landgericht: E-Mail enthält irreführende Angaben

Die E-Mail enthalte irreführende Angaben über den Preis des Handtuchservice. Holmes Place suggeriere, dass sich die Kosten des Handtuchservice auf 49,90 Euro erhöhen würden, wenn sich das Mitglied nicht aktiv vom Handtuchservice abmelde. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Denn ohne eine aktive Annah­me­er­klärung durch das Mitglied habe eine Preiserhöhung nicht wirksam werden können, denn Schweigen sei grundsätzlich keine Annah­me­er­klärung. Auch hätte das Mitglied die Annahme nicht konkludent durch Nutzung des Handtuchservice und Zahlung des erhöhten Entgelts erklärt. Es fehle insoweit an einem Erklä­rungs­willen, weil die Verbraucher sich nach dem Inhalt der E-Mail nicht bewusst waren, dass sie überhaupt eine Annah­me­er­klärung abgeben müssen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/pt)

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